Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG für ein Kind ist dessen Rückkehr ohne seine Eltern zu unterstellen, wenn die Eltern im Heimatland (hier: Afghanistan) durch die dortigen Machthaber verfolgt würden und deshalb bei ihnen die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen (im Anschluss an das Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - BVerwGE 109,305).
Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG für ein Kind ist dessen Rückkehr ohne seine Eltern zu unterstellen, wenn die Eltern im Heimatland (hier: Afghanistan) durch die dortigen Machthaber verfolgt würden und deshalb bei ihnen die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen (im Anschluss an das Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - BVerwGE 109,305).