LG Mainz

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Zitieren als:
LG Mainz, Beschluss vom 29.04.2019 - 8 T 89/19 - Asylmagazin 6-7/2019, S. 262 f. - asyl.net: M27259
https://www.asyl.net/rsdb/M27259
Leitsatz:

Keine Rechtsgrundlage für Feststellung der Rechtswidrigkeit einer fortdauernden Freiheitsentziehung nach Aufhebung der Haftanordnung:

1. Wird eine inhaftierte Person trotz aufgehobener Haftanordnung nicht direkt freigelassen, ist die fortdauernde Freiheitsentziehung offensichtlich rechtswidrig.

2. Ein auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der fortdauernden Inhaftierung gerichteter Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Zwar ist der betroffenen Person ein Rechtsschutzbedürfnis zuzusprechen, jedoch fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine derartige Feststellung (ausdrücklich entgegen AG Hannover, Beschluss vom 18.3.2019 - 44 XIV 39/19 B - asyl.net: M27111).

3. Der betroffenen Person steht es allerdings offen, wegen der erlittenen Freiheitsentziehung Schadensersatzansprüche nach Art. 5 Abs. 5 EMRK geltend zu machen.

4. Die Rechtsbeschwerde ist insbesondere in Hinblick auf den abweichenden Beschluss des AG Hannover (M27111) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG zuzulassen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Rechtswidrigkeit, sofortige Entlassung, Entlassung, Haftanordnung, Haftbeschluss, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsgrundlage, Sicherungshaft, Schadensersatz, Freiheitsentziehung, Feststellung, Feststellungsantrag, Haftaufhebungsbeschluss, Justizvollzugsanstalt, Freilassung,
Normen: AufenthG § 62, FamFG § 58, FamFG § 62, EMRK Art. 5 Abs. 5, GG Art. 19 Abs. 4, FamFG § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Das Amtsgericht hat es vielmehr zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, die von dem Betroffenen begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner über den 10. Februar 2019 hinausgehenden Freiheitsentziehung auszusprechen.

Denn eine Rechtsgrundlage für eine derartige Feststellung durch das für Abschiebehaftsachen zuständige Gericht besteht nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 62 Abs. 1 FamFG, da hier kein Fall einer Erledigung einer angefochtenen Entscheidung im Laufe eines Beschwerdeverfahrens vorliegt, sondern der Betroffene vielmehr nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens gegenüber einem erstinstanzlichen Gericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Freiheitsentziehung begehrt und letztere außerdem auch nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, sondern vielmehr gerade ohne eine entsprechende richterliche Haftanordnung erfolgt ist.

Dass eine Freiheitsentziehung ohne richterliche Haftanordnung bzw. die Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach Aufhebung einer zuvor bestehenden Haftanordnung rechtswidrig ist, liegt auf der Hand. Vor dem Hintergrund des Gebots eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist dem Betroffenen auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Freiheitsentziehung nicht ohne weiteres abzusprechen. Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage bzw. Befugnisnorm sieht die Kammer jedoch sowohl das Amtsgericht Bingen am Rhein als auch sich selbst daran gehindert, eine derartige Feststellung auszusprechen.

Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer sich auch dem von dem Betroffenen vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 18. März 2019 (Az.: 44 XIV 39/19 B) nicht anzuschließen. Denn auch dort wird mit keinem Wort ausgeführt, auf welche gesetzliche Grundlage das Gericht die von ihm ausgesprochene Feststellung stützt.

Auch ohne die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der erlittenen Freiheitsentziehung durch das Amtsgericht Bingen am Rhein ist der Betroffene allerdings selbstverständlich nicht daran gehindert, wegen der erlittenen Freiheitsentziehung Schadensersatzansprüche nach Art. 5 Abs. 5 EMRK geltend zu machen. Insbesondere ist hierfür entgegen der Auffassung des Betroffenen eine vorherige Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das für Abschiebehaftsachen zuständige Gericht nicht erforderlich. Vielmehr hat das über den Schadensersatzanspruch entscheidende Gericht in eigener Zuständigkeit die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu prüfen (vgl. Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. 2017, Art. 5 EMRK Rn. 110, m.w. Nachw.). [...]

Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Amtsgerichts Hannover sowie den Umstand, dass unter dem Blickwinkel eines effektiven Rechtsschutzes dem Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit für eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der erlittenen Freiheitsentziehung eröffnet werden sollte, erachtet die Kammer zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG die Zulassung der Rechtsbeschwerde als geboten. Höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung zu der hier streitgegenständlichen Frage der Statthaftigkeit des von dem Betroffenen gestellten isolierten Feststellungsantrags gibt es nach dem Kenntnisstand der Kammer bislang nicht.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 ZPO. Der Betroffene ist bedürftig im Sinne des Verfahrenskostenhilferechts. Da die hier maßgebliche Rechtslage bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ist auch das Erfordernis einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde zu bejahen. [...]