Innenministerium Niedersachsen zur Wohnsitzverpflichtung gem. § 12a AufenthG für anerkannte Schutzberechtigte:
In Niedersachsen wird kein Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, nach § 12a Abs. 2 bis 4 AufenthG anerkannte Schutzberechtigte innerhalb des Bundeslandes weiter zu verteilen oder die Wohnsitzaufnahme für einen bestimmten Ort auszuschließen.
(Zusammenfassung der Redaktion; vgl. jedoch spätere Erlasse vom 9.10.17 - M25544 und 14.11.17 - M25660 bzgl. der Städte Delmenhorst, Salzgitter und Wilhelmshaven)