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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 14.11.2017 - 14.11-12230/ 1-8 (§ 12a) - asyl.net: M25660
https://www.asyl.net/rsdb/M25660
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen: Zuzugssperre auch nach Delmenhorst und Wilhelmshaven

Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der im Ermessen der Behörde stehenden Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 4 AufenthG (sogenannte Zuzugssperre) für die Stadt Salzgitter weiterhin erfüllt sind (vgl. Erlass vom 9.10.2017, Asylmagazin 10–11/2017, S. 415). Die Zuzugssperre ist entsprechend auch auf die Städte Delmenhorst und Wilhelmshaven anwendbar.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Zuzugsperre, Wohnsitzauflage, Wohnsitzverpflichtung, Delmenhorst, Wilhelmshaven, Ermessen, Salzgitter, Erlass,
Normen: AufenthG § 12a, AufenthG § 12a Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Nach dem o.a. Erlass ist derzeit davon auszugehen, dass die materiellen Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Satz 1 AufenthG für das Gebiet der Stadt Salzgitter vorliegen.

Ab sofort ist der Erlass auch auf die Gebiete der Stadt Delmenhorst und der Stadt Wilhelmshaven entsprechend anwendbar. Zur Begründung wird auf die Anlagen 1 (Stadt Delmenhorst) und 2 (Stadt Wilhelmshaven) verwiesen.

Die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis ist daher im Regelfall mit der Auflage zu versehen, dass die Wohnsitzaufnahme bis zum (TT.MM.JJJJ – drei Jahre ab Flüchtlingsanerkennung) nur im Gebiet des Landes Niedersachsen, nicht aber in den Städten Delmenhorst, Salzgitter und Wilhelmshaven erlaubt ist. [...]