Nach EuGH Rechtsprechung Elternnachzug wohl auch zu inzwischen Volljährigen möglich:
1. Kein Familiennachzug aufgrund der Härtefallregelung des § 36 Abs. 2 AufenthG, da die allgemeine Lage im Herkunftsland keine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Norm darstellt (unter Bezug auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2017 - OVG 3 S 9.17 - asyl.net: M25150).
2. Prozesskostenhilfe für die Mutter und Geschwister eines inzwischen volljährigen anerkannten Flüchtlings, da die Klage auf Familiennachzug hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.
3. Angesichts der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.04.2018 - C-550/16 A. und S. gg. Niederlande - Asylmagazin 5/2018, S. 176 ff. - asyl.net: M26143) bedarf die Rechtsprechung des BVerwG, wonach ein Anspruch auf Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG nur bis zur Volljährigkeit des Kindes besteht (Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 (= ASYLMAGAZIN 6/2013, S. 207 ff.) - asyl.net: M20813), der Überprüfung.
(Leitsätze der Redaktion; siehe asyl.net Meldung vom 12.10.2018)
Anmerkung:
[...]
2 [...] Da § 36 Abs. 2 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist nach der Rechtsprechung des Senats, auf die das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat, für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. etwa Beschluss vom 27. Februar 2017 - OVG 3 S 9.17 - juris Rn. 5). [...]
3 Die Beschwerde hat indessen Erfolg, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren VG 15 K 936.17 V wendet, denn insoweit hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Kläger können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Rechtsverfolgung nicht aufbringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). [...]
5 Hieran gemessen hat die Klage der Klägerin zu 1 auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG zu ihrem am ... 1999 geborenen Sohn, dem in Deutschland mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ungeachtet dessen hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass dieser zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es spricht alles dafür, dass die vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17 ff.), wonach der Nachzugsanspruch der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG nur bis zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem das Kind volljährig wird, im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Überprüfung bedarf. Dieser hat in seinem Urteil vom 12. April 2018 (C-550/16 - juris) entschieden, dass Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 64), und für den Antrag auf Familienzusammenführung lediglich die Einschränkung gemacht, dass er innerhalb einer angemessenen Frist, grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zu stellen ist (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 61). [...]