VG Berlin

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VG Berlin, Beschluss vom 15.06.2018 - 11 L 215.18 V - asyl.net: M26517
https://www.asyl.net/rsdb/M26517
Leitsatz:

Kein Elternnachzug der Mutter und Geschwister zu einer als Flüchtling anerkannten noch Minderjährigen im Eilverfahren:

1. Zur Glaubhaftmachung der Verwandtschaft für den Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG reicht weder eine Taufurkunde noch eine eidesstattliche Versicherung. Vielmehr bedarf es eines Abstammungsgutachtens oder einer standesamtlichen Geburtsurkunde.

2. Selbst bei Nachzug der Mutter kein Geschwisternachzug über den Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG zur gemeinsamen Einreise mit der Mutter wegen fehlender Lebensunterhaltssicherung. Ob ausnahmsweise von diesem Erfordernis abgesehen werden kann, richtet sich insbesondere danach, ob die Eltern längerfristig über ein Bleiberecht in Deutschland verfügen werden, welches ein Recht zum Kindernachzug vermittelt (unter Bezug auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2016 - 3 S 98.16 (ASYLMAGAZIN 4/2017, S. 167 ff.) - asyl.net: M24860).

3. Ein Bleiberecht der Mutter ist nicht anzunehmen, da die in Deutschland als Flüchtling anerkannte Minderjährige demnächst volljährig wird und ein Anspruch auf Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG nur bis zur Volljährigkeit des Kindes besteht (unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 (= ASYLMAGAZIN 6/2013, S. 207 ff.) - asyl.net: M20813). Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.04.2018 - C-550/16 A. und S. gg. Niederlande - Asylmagazin 5/2018, S. 176 ff. - asyl.net: M26143) bedarf die o.g. Rechtsprechung des BVerwG wohl der Überprüfung (unter Bezug auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2018 - OVG 3 S 23.18, OVG 3 M 22.18, OVG 3 M 23.18 - asyl.net: M26533). Allerdings findet die EuGH Rechtsprechung im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Antrag auf Elternnachzug nicht innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung gestellt wurde.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Eritrea, Familiennachzug, Elternnachzug, Geburtsurkunde, Taufurkunde, Abstammungsgutachten, Abstammungsnachweis, Familienzusammenführung, einstweilige Anordnung, minderjährig, Minderjährigkeit, EuGH, unbegleitete Minderjährige, Beurteilungszeitpunkt, Familienzusammenführungsrichtlinie, Asylverfahren, Volljährigkeit, Frist, Asylantrag, Flüchtlingsanerkennung, A. und S., A und S, Geschwisternachzug,
Normen: AufenthG § 36 Abs. 1, AufenthG § 22 Abs. 1, AufenthG § 32 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 2 S. 1, RL 2003/86/EG Art. 10 Abs. 3 Bst. a, RL 2003/86/EG Art. 2 Bst. f,
Auszüge:

M26517, VG Berlin, Beschluss vom 15.06.2018 - 11 L 215.18 V

Kein Elternnachzug der Mutter und Geschwister zu einer als Flüchtling anerkannten noch Minderjährigen im Eilverfahren:

1. Zur Glaubhaftmachung der Verwandtschaft für den Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG reicht weder eine Taufurkunde noch eine eidesstattliche Versicherung. Vielmehr bedarf es eines Abstammungsgutachtens oder einer standesamtlichen Geburtsurkunde.

2. Selbst bei Nachzug der Mutter kein Geschwisternachzug über den Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG zur gemeinsamen Einreise mit der Mutter wegen fehlender Lebensunterhaltssicherung. Ob ausnahmsweise von diesem Erfordernis abgesehen werden kann, richtet sich insbesondere danach, ob die Eltern längerfristig über ein Bleiberecht in Deutschland verfügen werden, welches ein Recht zum Kindernachzug vermittelt (unter Bezug auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2016 - 3 S 98.16 (ASYLMAGAZIN 4/2017, S. 167 ff.) - asyl.net: M24860).

3. Ein Bleiberecht der Mutter ist nicht anzunehmen, da die in Deutschland als Flüchtling anerkannte Minderjährige demnächst volljährig wird und ein Anspruch auf Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG nur bis zur Volljährigkeit des Kindes besteht (unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 (= ASYLMAGAZIN 6/2013, S. 207 ff.) - asyl.net: M20813). Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.04.2018 - C-550/16 A. und S. gg. Niederlande - Asylmagazin 5/2018, S. 176 ff. - asyl.net: M26143) bedarf die o.g. Rechtsprechung des BVerwG wohl der Überprüfung. Allerdings findet die EuGH Rechtsprechung im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Antrag auf Elternnachzug nicht innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung gestellt wurde.

(Leitsätze der Redaktion)
Schlagwörter: Eritrea, Familiennachzug, Elternnachzug, Geburtsurkunde, Taufurkunde, Abstammungsgutachten, Abstammungsnachweis, Familienzusammenführung, einstweilige Anordnung, minderjährig, Minderjährigkeit, EuGH, unbegleitete Minderjährige, Beurteilungszeitpunkt, Familienzusammenführungsrichtlinie, Asylverfahren, Volljährigkeit, Frist, Asylantrag, Flüchtlingsanerkennung, A. und S., A und S, Geschwisternachzug,
Normen: AufenthG § 36 Abs. 1, AufenthG § 22 Abs. 1, AufenthG § 32 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 2 S. 1, RL 2003/86/EG Art. 10 Abs. 3 Bst. a, RL 2003/86/EG Art. 2 Bst. f,

[...]
a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 36 Abs. 1 AufenthG. […]

Die Antragstellerin zu 1. hat schon nicht glaubhaft gemacht, die Mutter der als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet wohnhaften … zu sein. Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin zum Nachweis der Abstammung, an der schon wegen der Namensverschiedenheit zwischen der Antragstellerin zu 1. und Frau … Zweifel bestehen, auf der Vorlage eines Abstammungsgutachtens oder jedenfalls einer standesamtlichen Geburtsurkunde besteht. Daran fehlt es bis dato. Die von den Antragstellerinnen vorgelegte Taufurkunde reicht zur Glaubhaftmachung der Abstammung nicht aus. [...] Als Nachweis der Abstammung offensichtlich ungeeignet ist die eidesstattliche Versicherung von Frau … vom … 2018, es handele sich bei der Antragstellerin zu 1. um ihre leibliche Mutter.

b) Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 22 Satz 1 AufenthG. […]

Eine solche Notlage hat die Antragstellerin zu 1. schon nicht hinreichend dargetan. Allein der Umstand, dass sie - ihre Angaben zugrunde gelegt - aus ihrem Herkunftsland Eritrea geflohen ist und sich gegenwärtig im Flüchtlingslager ... in Äthiopien aufhält, kann eine Notlage im Sinne der Vorschrift nicht begründen. Die Situation der Antragstellerin zu 1. unterscheidet sich dadurch nicht von der Situation anderer Ausländer, die aus ihrem jeweiligen Herkunftsland geflohen sind.

Ob es für einen Anspruch aus § 22 Satz 1 AufenthG auch auf die Situation ihrer vermeintlichen Tochter in Deutschland ankommen kann (vgl. dazu einerseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 S 52.17/OVG 3 M 93.17 juris, Rn. 14; andererseits VG Berlin, Urteil vom 7. November 2017 - VG 36 K 92.17 V -, juris, Rn. 41), bedarf keiner Entscheidung. […]

2. Auch die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. haben keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Visa.

a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 32 Abs. 1 AufenthG. […]

Einem Anspruch steht ferner entgegen, dass entsprechend obigen Ausführungen der Antragstellerin zu 1. kein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Elternnachzug zusteht. Selbst wenn es sich bei der Antragstellerin zu 1. um die Mutter der Antragstellerinnen zu 2. bis 4. handeln und dieser ein Visum zum Familiennachzug erteilt würde - ein Visum zum Elternnachzug reicht als "Aufenthaltserlaubnis" für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember2016 - OVG 3 S 98.16 -, juris, Rn, 3) -, bestünde ein solcher Anspruch nicht. Denn der Erteilung der begehrten Visa steht weiter entgegen, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerinnen zu 2. bis 4. im Bundesgebiet nicht gesichert ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ein Ausnahmefall von dieser allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung ist - auch unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts - nicht glaubhaft gemacht. Die Beantwortung der Frage, ob beim Kindernachzug ausnahmsweise von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden kann, richtet sich in Fallen wie dem vorliegenden neben der Situation im Herkunftsland unter anderem nach dem Zweck der den Eltern erteilten Aufenthaltserlaubnis und ihrem weiteren, einen Kindernachzug vermittelnden (sicheren) Bleiberecht im Bundesgebiet. Ist dieses Bleiberecht zeitlich eng begrenzt, erscheint es auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 24 Abs. 2 und 3 GR-Charta schon deshalb regelmäßig nicht unverhältnismäßig, keine Ausnahme von der gebotenen Sicherung des Lebensunterhaltes anzunehmen, sofern nicht die Würdigung der Umstände des Einzelfalles etwas anderes ergibt.(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 4).

Im vorliegenden Fall wäre ein Bleiberecht der Mutter der Antragstellerinnen zu 2. bis 4. im Bundesgebiet zeitlich eng begrenzt. Ein materielles Aufenthaltsrecht steht ihr nur noch wenige Tage bis zum Ablauf des ... Juni 2018 zu, weil ihre als Flüchtling im Bundesgebiet lebende vermeintliche Tochter am darauffolgenden Tag das 18. .Lebensjahr vollenden wird. Der Anspruch der Eltern auf Nachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG besteht nämlich nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Kind volljährig wird. Das Nachzugsrecht der Eltern, das seine Grundlage in Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) hat, dient allein dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind. Dies zeigt sich auch darin, dass das Aufenthaltsgesetz den nachgezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des als Flüchtling im Bundesgebiet lebenden Kindes grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht eröffnet (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9.12 -, juris, Rn. 17 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -, juris). Zwar spricht danach alles dafür, dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Überprüfung bedarf. Denn der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (EuGH, a.a,O., Rn. 64; siehe hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2018 - OVG 3 S 23.18/OVG 3 M 22.18/OVG 3 M 23.18 -, juris, Rn 5). Diese Rechtsprechung findet hier aber keine Anwendung: Denn einerseits wird Frau ... erst am ... Juni 2018, d.h. gut eineinhalb Jahre nach Abschluss des Asylverfahrens volljährig, andererseits verlangt der Europäische Gerichtshof einschränkend, dass der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist, grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zustellen ist (EuGH, a.a.O., Rn. 64). Daran fehlt es hier. Bereits mit Bescheid vom 24. November 2016 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frau … die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Erst am 3. April 2017 hat ihre Vormünderin jedoch beim Beigeladenen den Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April auch die hiesige Konstellation beträfe, ist nach summarischer Prüfung derzeit völlig offen, welche Folgerungen für die Dauer des Nachzugsrechts zu ziehen sind und ob es vorliegend mit Blick auf ein etwa über den Eintritt der Volljährigkeit von Frau … hinaus geltendes Nachzugsrecht der Antragstellerin zu 1. geboten ist, von der Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Dies bedarf näherer Prüfung in einem Hauptsacheverfahren. Die für den Erfolg des Eilantrags erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Anspruch auf die beantragten Visa besteht; ist jedenfalls nicht gegeben (so auch VG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2018 - VG 25 L 167.18 V – n.v.).

Die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. können sich auch nicht darauf berufen, dass der Antragstellerin zu 1. ein über den ... Juni 2018 hinausgehendes Bleiberecht zustehe, weil sie, wenn sie nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag stellte, nach § 3 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt würde oder Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG erhalten könnte. Gegen die Annahme eines derartigen (sicheren) Bleiberechts, das geeignet sein könnte, einen Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu rechtfertigen, spricht bereits, dass die Gewährung von Flüchtlings- bzw. Familienflüchtlingsschutz die Einleitung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet voraussetzt und damit von einem bislang nicht gestellten Antrag der Antragstellerin zu 1. abhängt, den diese vom Ausland aus nicht stellen können (vgl. §§ 13, 18 AsylG). Dass die Antragstellerin zu 1. diesen Antrag nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet stellen würde, mag zwar wahrscheinlich sein, ist derzeit dennoch ungewiss. Ein hypothetischer Antrag kann grundsätzlich (noch) keine Rechtsposition vermitteln, auf die sich der. Betroffene zu seinen Gunsten berufen könnte. Dies gilt erst recht für ein Begehren in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, unter Vorwegnehme der Hauptsache. Unabhängig davon unterliegt der (unterstellte) Asylantrag der Antragstellerin zu 1. der  insoweit allein verbindlichen Prüfung durch das hierfür zuständige und am Visumverfahren nicht beteiligte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem eigenständigen Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist der Ausgang eines erst noch durchzuführenden Asylverfahrens grundsätzlich nicht von den insoweit unzuständigen Ausländerbehörden oder den Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin bei der Beantwortung der Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise ein Visum erteilt werden muss, zu prognostizieren oder gar vorwegzunehmen. […]

b) Ein Anspruch der Antragstellerinnen zu 2. bis 4. folgt auch nicht aus § 36 Abs. 2 AufenthG.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn die von den Antragstellerinnen zu 2. bis 4. benötigte Unterstützung kann ihnen - wie bis dato - auch weiterhin durch die Antragstellerin zu 1. gewährt werden. Nach dem oben Gesagten hat die Antragstellerin zu 1. keinen Anspruch auf die Erteilung eines Visums. Im Übrigen steht der Erteilung eines solchen Visums ebenfalls die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, der auch auf Aufenthaltstitel nach § 36 Abs. 2 AufenthG anzuwenden ist.

c) Ein Anspruch folgt schließlich auch nicht aus § 22 Satz 1 AufenthG. Dringende humanitäre Gründe, die zur Erteilung der begehrten Visa führen müssten, sind nicht glaubhaft gemacht. […]