Keine familiengerechten Aufnahmebedingungen (mehr) für abgelehnte Asylsuchende in Schweden:
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Schweden, da aufgrund einer Gesetzesverschärfung im Sommer 2016 nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass beide Elternteile und ihr Kleinkind gemeinsam untergebracht werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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Zwar sieht das Gericht keine Anhaltspunkte für eine mit der Situation in Italien vergleichbare Lage in Schweden, gleichwohl kann ausgehend von einer im Sommer 2016 erfolgten Gesetzesänderung in Schweden, in deren Zuge es zu einer Verschärfung des schwedischen Asylrechts gekommen ist, nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lage in Schweden noch so darstellt, wie in dem vom Bundesamt zugrunde gelegten Bericht des U.S. Department of State aus dem Jahr 2012 (vgl. hierzu die Informationen der schwedischen Regierung unter www.government.se/491b3d/contentassets/26536c43ab3b41df90c064c2049b1bce/swedens-migration-and-asylum-policy sowie auf der Webseite der Bundeszentrale für politische Bildung www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/2488401/fluechtlingspolitik-seit-ende-2015?p=all, letzter Abruf am 12. Februar 2018). Aufgrund dieser Änderung wäre es jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass Asylbewerber, deren Antrag abgelehnt wurde, keinen Anspruch auf die Unterbringung in einer Asylbewerberunterkunft haben. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich nämlich aus dem aktuellen Bericht des U.S. Department of State "Sweden 2016 Human Rights Report" (abrufbar unter www.state.gov/documents/organization/265690.pdf. S. 9, letzter Abruf 12. Februar 2018). Ausgehend von der Antwort des Königreichs Schweden auf das Aufnahmegesuch bezüglich des Antragstellers und seiner Verlobten wurde der Asylantrag des Antragstellers in Schweden am 11. November 2016 abgelehnt und erwuchs bereits am 22. Mai 2017 in Bestandskraft. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass sich das Bundesamt mit der Frage, ob der Antragsteller, seine Ver1obte und das gemeinsame (unter einem Jahr alte) Kind nach ihrer Abschiebung nach Schweden trotz ihrer abgelehnten Asylanträge Zugang zu einer gesicherten Unterkunft haben, jedenfalls in allgemeiner Art und Weise (Familien mit Kleinstkindern im Fall abgelehnter Asylanträge) hätte auseinandersetzen müssen. [...]