OVG Berlin

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Zitieren als:
OVG Berlin, Beschluss vom 13.09.2002 - OVG 6 S 32.01 - asyl.net: M2594
https://www.asyl.net/rsdb/M2594
Leitsatz:

Keine Leistungen analog BSHG nach Bezug von Leistungen gem. § 1 a AsylbLG.(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Bürgerkriegsflüchtlinge, Duldung, Traumatisierte Flüchtlinge, Psychische Erkrankung, Sozialhilfe, Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen, Unabweisbar gebotene Hilfe, Grundleistungen, Wertgutscheine, BSHG
Normen: AsylbLG § 1a; AsylblG § 3 Abs. 1 S. 1; AsylblG § 2
Auszüge:

 

Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zusteht.

Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 01. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Die Antragsteller haben auf Grund des Bescheides vom 23. Oktober 1998 nur noch die unabweisbar gebotenen Leistungen gemäß § 1 a AsylbLG erhalten. Vorbehaltlich abschließender Würdigung in einem Verfahren der Hauptsache sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die gemäß § 1a AsylbLG im Einzelfall unabweisbar gebotenen Leistungen nicht Leistungen im Sinne des § 3 AsylbLG sind. Unabweisbare Leistungen sind in ihrem Wesen nach andere Leistungen als die Regelleistungen gemäß § 3 AsylbLG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum vorläufigen Rechtsschutz beschränkt sich der Anspruch auf die unabweisbar gebotenen Leistungen gemäß § 1a AsylbLG bei zumutbarer Rückkehr in das Herkunftsland auf die Vorbereitung der Rückkehr und die Rückreisekosten. Darüber hinaus besteht kein Anspruch. Die völlige Einstellung der Leistungen ist in diesem Rahmen zulässig (vgl. grundlegend Beschluss vom 12. November 1999 - OVG 6 S 203.99 - FEVS 51, 267 = NVwZ-Beilage 2000 S. 68). Daran hat der Senat insbesondere gegenüber der abweichenden Meinung des OVG Münster stets festgehalten (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2002 - OVG 6 SN 131.1 - zu OVG Münster, Beschluss vom 31. Mai 2001, DVBI. 2001 S. 1700 = ZfSH/SGB 2001 S. 610).

Die unabweisbar gebotenen Leistungen richten sich danach nicht nach dem Bedarfsmaßstab des § 3 AsylbLG, sie wollen dem Hilfesuchenden grundsätzlich nicht den Lebensunterhalt in Deutschland sichern, sondern nur die Heimkehr ermöglichen. Dem Sinn der Leistungseinschränkung, die in vielen Fällen eine Leistungsversagung ist, entspricht es nicht, wenn der Hilfesuchende nach drei Jahren über den Sprung zu den Grundleistungen des § 3 AsylbLG hinaus sogar Anspruch auf die besseren Leistungen entsprechend dem BSHG erwerben würde. Damit würde § 2 AsylbLG auch über § 120 Abs. 3 BSHG hinausgehen, der den Anspruchsausschluss nicht befristet.

Folgt man dem nicht, so würde sich die Frage stellen, ob die entsprechende Anwendung des BSHG nicht auch den Anspruchsausschluss gemäß § 120 Abs. 3 BSHG einschließt (bejaht von Hohm a. a. O. 161 ff. zu § 2 mit Nachweisen zum Streitstand). Wenn man die Leistungen nach § 1 a AsylbLG nicht als aluid zu den Leistungen nach § 3 AsylbLG begreift und § 2 Abs. 1 AsylbLG so versteht, dass die entsprechende Anwendung des BSHG dem Hilfeempfänger der Höhe nach Anspruch auf Leistungen entsprechend § 120 BSHG ohne Berücksichtigung der Einschränkung nach § 120 Abs. 3 BSHG gibt, so bedeutete dies, eine - vom Gesetzgeber des § 1 a AsylbLG wohl kaum beabsichtigte - Besserstellung des Personenkreises nach §§ 1, 1a AsylbLG gegenüber den Personen, die auf Grund - möglicherweise inzwischen erworbenen - gesicherten Aufenthaltsstatus originäre Leistungen nach § 120 BSHG zu beanspruchen haben, dort aber wegen der Gründe ihrer Einreise einem Anspruchsauschluss unterliegen.