Eine Rechtsbeschwerde einer am Verfahren der Abschiebungshaft beteiligten Behörde ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist [im vorliegenden Fall hatte das LG feststellt, dass die Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat].
(Leitsatz der Redaktion)
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1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. da sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 FamFG liegen nicht vor, weil sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist. […]