BGH

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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - V ZB 64/17 - asyl.net: M25842
https://www.asyl.net/rsdb/M25842
Leitsatz:

Eine Rechtsbeschwerde einer am Verfahren der Abschiebungshaft beteiligten Behörde ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist [im vorliegenden Fall hatte das LG feststellt, dass die Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat].

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Beschwerde, Zulässigkeit, Feststellungsklage, Feststellungsbeschluss, Freiheitsentziehung,
Normen: FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, FamFG § 70 Abs. 3 S. 3
Auszüge:

[...]

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. da sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 FamFG liegen nicht vor, weil sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist. […]