LSG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2017 - L 18 AL 182/17 B ER ZVW (Asylmagazin 3/2018, S. 103) - asyl.net: M25672
https://www.asyl.net/rsdb/M25672
Leitsatz:

Vorläufige Berufsausbildungsbeihilfe für Asylsuchenden:

1. Die Beschwerde der Bundesagentur für Arbeit gegen die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe für einen asylsuchenden Auszubildenden wird zurückgewiesen, da die Rechtsfrage, wann ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ungeklärt ist (unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 28.9.2017 - 1 BvR 1510/17).

2. Die Folgenabwägung im Eilrechtsschutz muss zugunsten des Betroffenen ausfallen, da die Nachteile bei Ablehnung der existenzsichernden Beihilfe bei Begründetheit der Klage schwerer wiegen als die Nachteile bei Stattgabe des Eilrechtsschutzantrags bei Unbegründetheit der Hauptsache.

(Leitsätze der Redaktion; siehe auch: SG Potsdam, Beschluss vom 20.12.2017 - S 6 AL 237/17 ER - asyl.net: M25962 und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2018 - L 14 AL 5/17 B ER - asyl.net: M25961)

Schlagwörter: Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsförderung, Asylsuchende, Asylverfahren, Bleibeperspektive, Berufsausbildung, einstweilige Anordnung, Kamerun, Anerkennungsquote, Schutzquote, Prozesskostenhilfe, Aufenthaltsgestattung, schwierige Rechtsfrage, dauerhafter Aufenthalt, rechtmäßiger Aufenthalt, Gesamtschutzquote, Ausbildungsbeihilfe
Normen: SGB III § 132 Abs. 1 S. 1, SGB III § 56, SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 18a Abs. 1a, SGG § 86b Abs. 2 S. 2, SGB III § 56, SGB III § 59, SGB III § 132, BAFöG § 8, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3, AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, AufenthG § 44 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Für die noch zulässig streitbefangene Zeit vom 15. März 2017 (Antragseingang) bis 30. Juni 2017 ist ein Anordnungsgrund i.S. eines zur Vermeidung anders nicht rückgängig zu machender Nachteile unabweisbar dringenden Regelungsbedürfnisses dargetan. [...]

Dem Antragsteller steht im Hinblick auf die vorliegend fachgerichtlich nicht abschließend geklärte Rechtslage zu § 132 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der seit 6. August 2016 geltenden Fassung, nach der ein Anspruch des Klägers jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen sein dürfte, in Ausfluss der insoweit vorzunehmenden und verfassungsrechtlich gebotenen Folgenabwägung auch ein Anordnungsanspruch in der verlautbarten Höhe zu. Die danach erforderliche Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Die Nachteile, die ihm bei Ablehnung des Antrags bei angenommener Begründetheit der Klage in der Hauptsache entstünden, erweisen sich als schwerwiegender als die die Antragsgegnerin treffenden Nachteile bei Stattgabe des Antrags und angenommener Unbegründetheit der Hauptsache. Die vom SG ausgesprochene vorläufige Verpflichtung zur Bewilligung von BAB für die Zeit vom 15. März 2017 bis 30. Juni 2017 betreffen das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum des Antragstellers (vgl. auch BVerfG a.a.O. Rn 22), zumal Leistungen nach dem AsylbLG abgelehnt worden sind. Die durch eine Ablehnung des Antrag danach bewirkt erhebliche Beeinträchtigung für einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, da der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Gefahr der Uneinbringlichkeit eines Rückforderungsanspruchs bezüglich der insoweit zu leistenden Zahlungen, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass diese ohne Rechtsgrundlage erfolgt sind, überwiegt die Interessen des Antragstellers nicht. [...]