LSG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2018 - L 14 AL 5/17 B ER - asyl.net: M25961
https://www.asyl.net/rsdb/M25961
Leitsatz:

LSG revidiert seine Rechtsauffassung: Asylsuchendem ist vorläufig Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren:

1. Die Beschwerde der Bundesagentur für Arbeit gegen die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe für einen asylsuchenden Auszubildenden aus Kamerun wird zurückgewiesen, da die Rechtsfrage, wann ein gesicherter Aufenthalt zu erwarten ist, ungeklärt ist (unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 28.9.2017 - 1 BvR 1510/17 - asyl.net: M25979).

2. Die Folgenabwägung im Eilrechtsschutz muss zugunsten des Betroffenen ausfallen, da die Nachteile bei Ablehnung der Beihilfe bei Begründetheit der Klage schwerer wiegen als die Nachteile bei Stattgabe des Eilreichtsschutzantrags bei Unbegründetheit der Hauptsache (unter Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung: VG Potsdam, Beschluss vom 20.12.2017 - S 6 AL 237/17 ER - asyl.net: M25962).

(Leitsätze der Redaktion; LSG revidiert seinen Beschluss vom 03.05.2017 - L 14 AL 52/17 B ER - asly.net: M25176, Asylmagazin 7-8/2017; Beschluss des VG Potsdam vom 20.12.2017 - S 6 AL 237/17 ER - asyl.net: M25962 wird aufrecht erhalten; siehe asyl.net Meldung vom 20.2.2018)

Schlagwörter: Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsförderung, Asylsuchende, Asylverfahren, Bleibeperspektive, Berufsausbildung, einstweilige Anordnung, Kamerun, Anerkennungsquote, Schutzquote, Prozesskostenhilfe, Aufenthaltsgestattung, schwierige Rechtsfrage, dauerhafter Aufenthalt, rechtmäßiger Aufenthalt, Gesamtschutzquote, Ausbildungsbeihilfe
Normen: SGB III § 132 Abs. 1 S. 1, SGB III § 56, SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 18a Abs. 1a, SGG § 86b Abs. 2 S. 2, SGB III § 56, SGB III § 59, SGB III § 132, BAFöG § 8, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3, AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, AufenthG § 44 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Zu Recht hat das Sozialgericht im Rahmen einer Folgenabwägung entschieden, dass dem Antragsteller nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorläufig Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik unter Anrechnung der gewährten Ausbildungsvergütung zu gewähren ist, und zur Begründung ausgeführt, dass die Anwendung des § 132 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Neufassung des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, insbesondere die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des § 132 Abs. 1 SGB III anzunehmen ist, dass bei einem Ausländer oder einer Ausländerin ein rechtmäßiger Aufenthalt (im Bundesgebiet) zu erwarten ist (siehe dazu BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 29. September 2017 - 1 BvR 1510/17 - juris Rn. 22). Zur weiteren Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Insoweit hält der Senat an seiner im Beschluss vom 3. Mai 2017 - L 14 AL 52/17 - vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr fest. [...]