VG Regensburg

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Zitieren als:
VG Regensburg, Urteil vom 31.03.2014 - RO 7 K 14.30208 - asyl.net: M22013
https://www.asyl.net/rsdb/M22013
Leitsatz:

Nach rechtskräftiger Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. besteht die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 4 AsylVfG n.F., wenn keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylVfG n.F. gegeben sind.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Italien, Rechtskraft, subsidiärer Schutz, Ausschlussgrund, Abschiebungsandrohung, Übernahmeersuchen, Zustimmung, Zustimmungsfiktion, Zweitantrag, Dublin II-VO,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, AsylVfG § 4, AsylVfG § 4 Abs. 2, AsylVfG § 71a,
Auszüge:

[...]

1. Die erhobene Verpflichtungsklage auf Gewährung des Schutzstatus gemäß § 4 AsylVfG ist statthaft.

Sie ist nicht nachrangig gegenüber einer Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil vom 14.2.2013. Es kann dahinstehen, ob der Streitgegenstand im Zeitpunkt des Beschlusses des BayVGH am 16.1.2014 identisch war. Jedenfalls wurde im Ergebnis aufgrund des Tenors des mit der Entscheidung des BayVGH rechtskräftig gewordenen Urteils vom 14.2.2013 die Beklagte lediglich zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. verpflichtet. Es besteht keine vollständige Identität zu § 4 AsylVfG. Zwar stimmt bei der Schutzbedürftigkeit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG mit § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG überein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.2014, Az. 10 C 6.13 Rn. 23). Die in § 4 AsylVfG n.F. nunmehr vorgesehene Statusfeststellung setzt aber auch die Schutzwürdigkeit, d.h. das Fehlen von Ausschlussgründen gemäß § 4 Abs. 2 AsylVfG, voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013, Az. 11 S 1770/13). Vor diesem Hintergrund sieht auch die Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 9 AufenthG eine Gleichstellung nur dann vor, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. erteilt worden ist, d.h. in Fällen, in denen die Ausländerbehörde (nach vorheriger Beteiligung des Bundesamts gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG a.F.) das Vorliegen von Ausschlussgründen bereits geprüft hat. Der Bescheid vom 5.2.2014 ist daher richtig, soweit ausgeführt wird, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift nicht gegeben sind.

Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage scheitert auch nicht an einem fehlenden Vorantrag bezüglich der Statusentscheidung bei der Behörde. Aufgrund der Änderung des § 13 AsylVfG zum 1.12.2013 hat der Antrag des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts am 5.2.2014 auch die Feststellung eines Status gemäß § 4 AsylVfG erfasst. Dies wurde in dem Bescheid ausdrücklich abgelehnt. Nach den Gründen erfolgte dies zwar nicht wegen der Annahme von Ausschlussgründen gemäß § 4 Abs. 2 AsylVfG, sondern wegen der insoweit nicht erfolgten gerichtlichen Verurteilung. Dennoch kann in dieser Konstellation der Kläger mit einer erneuten Verpflichtungsklage die Bestandskraft des Bescheids vom 5.2.2014 verhindern und die Zuerkennung des Schutzstatus verfolgen.

2. Dem Verpflichtungsantrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger neben dem bereits in Italien erlangten Schutzstatus und des im Bescheid vom 5.2.2014 festgestellten Abschiebungsverbots einer Statusfeststellung nach deutschem Recht nicht mehr bedürfte. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.2 AufenthG n.F. nur zu erteilen ist, wenn das Bundesamt subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG gewährt hat und die Beklagte selbst davon ausgeht, dass die Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 9 AufenthG im Fall des Klägers nicht anwendbar ist.

3. Dem Rechtsschutzbegehren des Klägers ist auch nicht schon durch die Feststellung in Satz 4 des Ergänzungsbescheids vom 15.4.2013 Genüge getan. Da es keine Rechtsgrundlage für die Feststellung der Geltung des ausländischen Schutzstatus gibt (vgl. unten), lag zunächst zwar nahe, dass konkludent das Bestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. bezüglich Somalia festgestellt worden ist. Dagegen sprach allerdings die die Begründung des Bescheids. Es ist davon auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Berufungszulassungsverfahren nicht ausgegangen, weil sonst eine Erledigung des in erster Instanz ergangenen Verpflichtungsausspruchs bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen durch den Ergänzungsbescheid vom 15.4.2013 zugrunde gelegt worden wäre. Darüber hinaus hat das Bundesamt mit dem weiteren Ergänzungsbescheid vom 5.2.2014 klargestellt, dass selbst die ausdrückliche Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. nicht als konkludente Zuerkennung des Status nach § 4 AsylVfG zu verstehen ist und hat dies der Ausländerbehörde auch mitgeteilt.

II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 4 AsylVfG, die ergangene Androhung der Abschiebung nach Italien ist rechtswidrig. Die streitgegenständlichen Bescheide verletzten ihn daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).

1. Die Statusfeststellung ist nicht aufgrund der Rücknahme des Asylantrags und der daraufhin erfolgten Einstellung des Asylverfahrens ausgeschlossen. Zwar umfasst nach der seit 1.12.2013 geltenden Fassung des § 13 AsylVfG ein Asylantrag auch den unionsrechtlichen subsidiären Schutz. Die Regelung findet aber nicht auf vor dem 1.12.2013 ergangene Einstellungsentscheidungen Anwendung, weil sonst der gesetzlichen Neuregelung eine echte Rückwirkung zukäme (vgl. BVerwG, Urteil vom BVerwG, Urteil vom 13.2.2014, Az. 10 C 6.13 Rn. 12). Hier hat der Kläger zudem ausdrücklich sein Schutzbegehren auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG a.F. beschränkt, weshalb anders als im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der Rücknahmefiktion nach neuer Rechtslage nur eine teilweise Rücknahme des Asylantrags vorliegen würde.

2. Der Statusfeststellung steht nicht entgegen, dass dem Kläger bereits in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde.

a) Die nochmalige Statusfeststellung scheitert auch nach den erfolgten Änderungen des AsylVfG nicht an § 71a AsylVfG (dazu, dass dieser schon vorher der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AsylVfG nicht entgegen stand, vgl. Urteil vom 14.2.2013). Danach ist, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG vorliegen.

Die Vorschrift kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen ein Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens besteht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Stellung als Sondervorschrift für Folgeanträge innerhalb des Gesetzes und der Vergleichbarkeit zu § 71 AsylVfG, dass das auf einen Antrag hin grundsätzlich durchzuführende Asylverfahren (ausnahmsweise) ausgeschlossen werden soll. Ein solches ist demnach durchzuführen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71a AsylVfG nicht vorliegen. Das ist nicht der Fall, weil das Asylverfahren des Klägers in Italien nicht erfolglos abgeschlossen wurde.

Nach § 13 AsylVfG n.F. und § 60 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG n.F. ist der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes nunmehr Teil des Asylantrags. Es steht daher fest, dass der Begriff des Asylantrags in § 71a AsylVfG trotz der Einschränkung des Schutzersuchens erfüllt ist. Es fehlt aber das weitere Tatbestandsmerkmal der Erfolglosigkeit des Asylverfahrens im sicheren Drittstaat, weil auch insoweit der Begriff nunmehr zweifellos die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Gesetzesänderungen auf vor dem 1.12.2013 gestellte Zweitanträge keine Anwendung finden (so VG Ansbach, Urteil vom 10.12.2013, Az. AN 2 K 12.30329). Es entspricht dem generellen Grundsatz des § 77 AsylVfG, dass in gerichtlichen Verfahren jeweils die aktuelle Rechtslage zugrunde zu legen ist, auch sonst wird hingenommen, dass sich die Beurteilung des Asylantrags wegen nachträglich eingetretener Umstände während des gerichtlichen Verfahrens ändern und unter Umständen zum gegenteiligen Ergebnis führen kann (vgl. Marx, AsylVfG, 7.Auflage, § 77 Rn. 7). Es hat auch der Gesetzgeber den Bedarf für Übergangsregelungen wegen der Einbeziehung des subsidiären Schutzes in das Asylverfahren erkannt, wie aus der Vorschrift des § 104 Abs. 9 AufenthG n.F. zu erkennen ist. Dennoch wurde keine Regelung bezüglich der bereits anhängigen Asyl-(Zweit-)Verfahren getroffen.

b) Ein weiteres Verfahren ist nicht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen, weil dieser auf die Feststellung des subsidiären Schutzes nicht anwendbar ist.

§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG betrifft nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur die außerhalb des Bundesgebiets erfolgte Anerkennung als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG n.F. verweist ausdrücklich nur auf § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG; ihm kann daher nicht entnommen werden, dass auch Satz 2 auf den subsidiären Schutz Anwendung findet. Dies ergibt sich auch nicht sinngemäß aus der Verweisung des Satzes 3 auf Satz 2 (so VG Würzburg, U. vom 31.1.2014 Az. W 3 K 11.30376 und VG Augsburg, B. vom 8.1.2014, Az. Au 7 S 13.30495). Für diese Verweisungskette bleibt insoweit ein Anwendungsbereich als sich ergibt, dass bei einer Flüchtlingsanerkennung im Ausland nicht nur ein weiteres Verfahren auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, sondern auch ein solches auf die Gewährung subsidiären Schutzes nicht durchzuführen ist.

Es ist auch kein Raum für eine Auslegung entgegen dem Wortlaut nach einem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers. Ein solcher ergibt sich nicht aus der Gesetzesbegründung. Vielmehr wurde die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Zuge der letzten Änderung des Aufenthaltsgesetzes sogar geändert und dabei die Tatbestandsvoraussetzungen zur Klarstellung einschränkend formuliert (vgl. BT-Drucksache 17/13063, S. 16). § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll nach der Gesetzesbegründung lediglich klarstellen, dass es sich bei Anträgen auf subsidiären Schutz um Asylanträge handelt, über die das Bundesamt zu entscheiden hat (vgl. BT-Drucksache 17/13063, S. 16/17). Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung war auch der Aufenthalt einer Vielzahl von Personen im Bundesgebiet mit bereits in anderen Mitgliedstaaten gewährtem Schutzstatus bekannt (insbesondere von aus Italien und Malta eingereisten Somaliern). Es kann daher auch nicht von einem bloßen Redaktionsversehen ausgegangen werden, zumal im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens andere redaktionelle Änderungen erfolgt sind (vgl. BT-Drucksache 17/13556). Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der sich aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur ergebende Ausschluss eines weiteren Verfahrens, sondern die sich auch zugunsten von Ausländern ergebende Folge der Übernahme des im Ausland festgestellten Abschiebungsverbots für den Fall des subsidiären Schutzes nicht gewollt war und insoweit eine eigenständige Prüfung durch deutsche Behörden erfolgen soll.

Allerdings ergibt sich aus der dargestellten Auslegung im Ergebnis im Rahmen des § 25 Abs. 2 AufenthG eine Besserbehandlung von Personen mit subsidiärem Schutzstatus im Ausland gegenüber Personen mit ausländischer Flüchtlingsanerkennung. Dort ist nämlich Tatbestandsvoraussetzung die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt, die es bei ausländischer Flüchtlingsanerkennung wegen § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht geben kann. Allein die dort vorgesehene Gleichbehandlung von Flüchtlingsanerkennung und subsidiärem Schutz kann aber nicht dazu führen, eine andere Vorschrift entgegen dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung ebenfalls auf den subsidiären Schutz anzuwenden.

c) Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 4 AsylVfG entfällt auch nicht aufgrund einer von der Beklagten angenommenen materiell-rechtlichen Subsidiarität des internationalen Schutzes.

Wie im Urteil vom 14.2.2014 aufgeführt wurde, konnte die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8.2.2005, Az. 1 C 29.03) wegen grundlegender Unterschiede zwischen Flüchtlingsanerkennung und Abschiebungsschutz auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. keine Anwendung finden. Es kann offen bleiben, ob bei der hier nur noch streitgegenständlichen Statusfeststellung insoweit eine andere Betrachtung geboten wäre. Selbst bezüglich der Flüchtlingsanerkennung hat das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Rechtsstandpunkt nämlich ausdrücklich aufgegeben (vgl. Urteil vom 4.9.2013, Az. 10 C 13/11).

Soweit die Beklagte im Berufungszulassungsverfahren vertreten hat, dass diese Änderung der Rechtsprechung sich nur auf die Flüchtlingsanerkennung beziehe und keinen Schluss auf den subsidiären Schutz zulasse, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Entscheidung ist nunmehr vorrangig das verfahrensrechtliche Konzept heranzuziehen. Dieses sei im deutschen Recht in § 29 Abs. 1 AsylVfG umgesetzt worden. Aufgrund der Änderung der Definition des Asylantrags in § 13 AsylVfG ist diese Vorschrift nunmehr auch auf einen Antrag auf subsidiären Schutz anwendbar. Dies macht auch die ohne Änderung verbliebene Einschränkung des § 71a AsylVfG auf Fälle erfolgloser Asylverfahren schlüssig: im Fall erfolgreicher Asylverfahren ist bereits mit § 29 AsylVfG eine Regelung getroffen. Danach ist ein Antrag aber nur dann unbeachtlich, wenn die Rückführung in den Drittstaat möglich ist. Diese ist nach dem Eintritt der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nicht nach der Dublin-II-VO möglich. Ob nach dem Entfallen der Zuständigkeit von Italien für das Asylverfahren des Klägers ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 24 Abs. 2 QualRL noch besteht, ist wegen des Sachzusammenhangs der europäischen Regelungen in Frage zu stellen; nicht bekannt ist, was die italienischen Gesetze in diesem Fall vorsehen. An der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der rechtlichen Möglichkeit der Erfüllung einer bestehenden Ausreisepflicht noch vertretenen anderweitigen Auffassung wird insoweit nicht festgehalten. Selbst wenn aber ein Anspruch auf Wiedererteilung eines Aufenthaltstitels bestehen und eine Rückführung aufgrund grenzpolizeilicher Vereinbarungen tatsächlich in Betracht kommen sollte, konnte sie im Fall des Klägers jedenfalls nicht innerhalb der in § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vorgesehenen Frist von 3 Monaten erfolgen.

d) Der Ausschluss eines weiteren Verfahrens ergäbe sich auch dann nicht aus der Dublin-II-VO, die wegen Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO [VO (EU) 604/2013] im Fall des Klägers noch anwendbar ist, wenn man annehmen würde, dass diese überhaupt auf den auf die Gewährung subsidiären Schutzes eingeschränkten Antrag anwendbar ist (dazu, dass das nicht der Fall ist vgl. VG Regensburg, U. v. 2.8.2012, Az. RO 7 K 12.30025 – juris- und BVerwG, Urteil vom 13.2.2014, Az. 10 C 6.13 Rn. 14). Die Dublin-II-VO regelt die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für das Asylverfahren eines Antragstellers. Wie sich u.a. aus Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO ergibt, kann die Zuständigkeit für ein Asylverfahren auch eintreten, wenn ein Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat schon abgeschlossen ist. Davon geht im Übrigen auch § 71a AsylVfG aus. Hier ist aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit der Bundesrepublik für das Asylverfahren des Klägers eingetreten (vgl. Urteil vom 14.2.2103). Da in der Dublin-II-VO eine Regelung fehlt, die die bereits getroffene Entscheidung für den neu zuständigen Staat verbindlich machten würde, ergibt sich somit gerade aus der Dublin-II-VO ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Nur damit wird nach Entfallen der Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der bereits Schutz gewährt hat, der Zweck der Überstellungsfristen gewahrt, dass möglichst rasch Gewissheit über den für den Schutzbedürftigen zuständigen Staat geschaffen werden soll, gewahrt. Die für Folgeanträge im europäischen Recht in Art. 25 RL 2005/85/EG für die Flüchtlingsanerkennung und in Art. 33 RL 2013/31/EU für den internationalen Schutz vorgesehenen Möglichkeiten der Einschränkungen des weiteren Asylverfahrens sind in Deutschland durch § 71a AsylVfG für ablehnende Entscheidungen im Drittstaat und durch § 29 AsylVfG für stattgebende Entscheidungen im Drittstaat umgesetzt. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nach obigen Ausführungen aber nicht gegeben.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass es keine Rechtsgrundlage für die den ergangenen Entscheidungen zugrunde liegende Annahme des Bundesamts gibt, dass wegen des bereits in Italien gewährten subsidiären Schutzes kein Anspruch auf Gewährung des Schutzstatus in Deutschland gegeben sei.

3. Dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG vorliegen steht bereits aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 14.2.2013 fest. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind identisch mit dem dort geprüften § 60 Abs. 7 Satz 2 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.2014, Az. 10 C 6.13 Rn. 23, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013, Az. 11 S 1770/13). Dass Ausschlussgründe im Fall des Klägers vorliegen, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht und ist auch nach Beiziehung der Ausländerakte des Klägers nicht ersichtlich. Es besteht daher schon deshalb ein Anspruch auf die Feststellung gemäß § 4 AsylVfG. [...]