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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 04.02.2011 - 5418478-150 - asyl.net: M18259
https://www.asyl.net/rsdb/M18259
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für alleinerziehende Mutter eines geistig und körperlich behinderten Kindes ohne familiäre Bindungen im Kosovo und Serbien. Die Antragstellerin ist zu dem besonders schutzbedürftigen Personenkreis zu zählen.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Kosovo, Roma, alleinerziehend, alleinstehende Frauen, extreme Gefahrenlage, Existenzgrundlage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Kosovo und Serbien vor.

Von einer Abschiebung soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländerin eine erhebliche individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.

Unter Anbetracht der besonderen, hier im Einzelfall vorliegenden Umstände, ist die Antragstellerin als alleinerziehende Mutter eines geistig und körperlich behinderten Kindes ohne familiäre Bindungen im Kosovo und Serbien zu dem besonders schutzbedürftigen Personenkreis zu zählen.

Der Antragstellerin drohen bei Rückkehr in den Kosovo oder nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche konkrete individuelle Gefahren für Leib und Leben. Auf Grund der hier im Einzelfall gegebenen Besonderheiten droht der Antragstellerin bei Rückkehr in ihre Heimat die Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten. [...]