VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - asyl.net: M18177
https://www.asyl.net/rsdb/M18177
Leitsatz:

1. Tatbestandliches Unterstützen einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG kann auch die wiederholte Teilnahme als Zuhörer an Veranstaltungen PKK-naher Gruppierungen sein, die erkennbar (auch) der Propaganda zugunsten der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen dienen. Ablauf und Hintergrund der jeweiligen Veranstaltung bedürfen ebenso wie die Frage nach dem notwendigen subjektiven Moment (Zurechenbarkeit) und die erforderliche Abgrenzung von der zulässigen Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung regelmäßig näherer Klärung im Hauptsacheverfahren.

2. Wenn der Aufenthaltsbeendigung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützten Ausweisungsverfügung auch allein zu dem Zweck, die Meldepflicht und die räumliche Beschränkung nach § 54a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG herbeizuführen, in Betracht kommen.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Ausweisung, Meldepflicht, PKK, räumliche Beschränkung, Sofortvollzug, Terrorismus, Unterstützung, Unterstützungshandlung, YEK-KOM, Kongra-GEL, besonderer Ausweisungsschutz, terroristische Vereinigung, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung,
Normen: AufenthG § 54 Nr. 5, AufenthG § 54a Abs. 1 S. 1, AufenthG § 54a Abs. 2, ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1, ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1, AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2010, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.06.2010 wiederhergestellt bzw. angeordnet wurde, ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch statthaft, soweit er sich gegen Ziffer 3 der Verfügung vom 29.06.2010 richtet. Mit dieser Ziffer werden die kraft Gesetzes eintretenden Pflichten nach § 54a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG regelnd konkretisiert. Zum einen wird nicht nur der Wortlaut des Gesetzes wiederholt; vielmehr werden die gesetzliche Meldepflicht und die Aufenthaltsbeschränkung im Tenor der Verfügung näher bestimmt. Zum anderen wird unter Ziffer 4 der Verfügung die sofortige Vollziehung auch in Bezug auf Ziffer 3 ausdrücklich angeordnet und diese Entscheidung im Folgenden näher begründet. Damit ist nicht nur ein Hinweis auf die Rechtslage ohne Regelungsgehalt, sondern ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG erlassen worden.

2. Das Verwaltungsgericht hat dem nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaften Antrag zu Recht stattgegeben. Es hat schlüssig ausgeführt, dass dem Interesse des Antragstellers, sich vorläufig weiterhin in Deutschland aufhalten zu dürfen, größeres Gewicht zukomme als dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. So sei die sofortige Vollziehung der Ausweisung nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt. Zum einen erscheine die Ausweisung, die auf den Regelausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt sei, nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht ohne weiteres rechtmäßig; der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei offen. Zum anderen sei auch kein besonderes öffentliches Interesse dafür ersichtlich, die Vollziehbarkeit der Ausweisung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens eintreten zu lassen. Hiergegen hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren keine durchgreifenden Bedenken vorgebracht.

Ob die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegen, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand offen.

Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen.

Bei der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen handelt es sich zwar um eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Dem steht nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 28.09.2010 - 11 S 1978/10 - juris; Urteil des Senats vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris). Es bedarf jedoch umfassender Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob ein Unterstützen der terroristischen Vereinigung durch den Antragsteller vorliegt.

Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung wie der verbotenen PKK bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt. Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (oder das Fehlen jeglicher Distanzierung) gewürdigt werden. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich. Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich (vgl. zu Vorstehendem zur früheren Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG: BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114; Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris; vgl. zum Erfordernis der Zurechenbarkeit auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140; Urteile des Senats vom 29.09.2010 - 11 S 1088/10 und 11 S 597/10 -).

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung lässt sich die Frage, ob im Falle des Antragstellers ein Unterstützen in diesem Sinne vorliegt, derzeit nicht beantworten. Dem Antragsteller, der unstreitig kein Funktionär einer PKK-nahen Organisation ist, wird die wiederholte Teilnahme als Zuhörer an Veranstaltungen vorgehalten, die dem Umfeld der PKK-Nachfolgeorganisationen bzw. dem Kurdischen Kulturverein e.V. Heilbronn zugerechnet werden. Nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 08.11.2007, vom 19.04.2010 und vom 08.09.2010 hat der Antragsteller von Dezember 2005 bis Januar 2010 an insgesamt 21 Veranstaltungen, Versammlungen und Demonstrationen von KONGRA-GEL-Anhängern bzw. Veranstaltungen des Kurdischen Kulturvereins e.V. Heilbronn teilgenommen. Dort wurde insbesondere der Kampf um die Freilassung Öcalans thematisiert und der Person Öcalans gehuldigt, der gefallenen Gesinnungsgenossen (Märtyrer) in der Türkei gedacht, die Entwicklung der PKK referiert, aber auch zum bewaffneten Kampf für die Sache der Kurden aufgerufen (vgl. hierzu im Einzelnen die vorgenannten Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz und die im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20.10.2010 vorgebrachten Ergänzungen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist).

Hierbei handelt es sich um Veranstaltungen, deren jeweilige Hintergründe und Schwerpunkte bislang nur unzureichend aufgeklärt sind. So bedarf es der Klärung, inwieweit der Kurdische Kulturverein e.V. Heilbronn, der nach Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz der Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e.V. (YEK-KOM) angehört, die wiederum als scheinlegaler Arm der PKK/KONGRA-GEL bezeichnet wird, aufgrund seiner Ausrichtung und tatsächlichen Betätigung als PKK-naher Verein einzustufen ist und inwieweit die konkret im Raum stehenden Veranstaltungen im Hinblick auf Veranstalter, Ablauf und Teilnehmerschaft tatsächlich dem KONGRA-GEL zuzurechnen sind. Dem äußeren Erscheinungsbild nach geht es im Falle des Antragstellers nicht zuletzt um gesellige Treffen und kulturelle Veranstaltungen mit zum Teil mehr als hundert Teilnehmern, während derer es (auch) zu gewaltverherrlichenden Äußerungen gekommen ist. Die dem Antragsteller vorgehaltene, rein passive Teilnahme an diesen Veranstaltungen lässt zwar durchaus den Schluss auf eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung als möglich erscheinen; das aber bedarf einer umfassenden Bewertung der Einwendungen und Glaubwürdigkeit des Antragstellers, die sachgerecht nur im Hauptsacheverfahren möglich ist. Der Antragsteller hat sich wiederholt dazu eingelassen, er habe ausschließlich an legalen Veranstaltungen als bloßer Zuhörer teilgenommen und teile nicht alle dort geäußerten Ansichten, sondern stehe für die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts. Dessen ungeachtet zeigt sein Verhalten eine deutliche, auch nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens nicht beendete Hinwendung zu Veranstaltungen, die nicht nur im Einzelfall (auch) Propagandazwecken zugunsten der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen dienten, was dem Antragsteller nicht verborgen geblieben sein kann. Die Frage nach dem notwendigen subjektiven Moment und die erforderliche Abgrenzung der vorwerfbaren Teilnahme an Veranstaltungen, die auch der Unterstützung terroristischer Vereinigungen dienen, von der zulässigen Wahrnehmung des Recht auf freie Meinungsäußerung bedürfen vor diesem Hintergrund näherer Klärung im Hauptsacheverfahren. Um aufgrund wertender Gesamtschau eine durch Tatsachen gestützte Entscheidung treffen zu können, bedarf es voraussichtlich nicht zuletzt der persönlichen Anhörung des Antragstellers.

Näherer Würdigung in der Hauptsache vorbehalten bleiben muss auch der Vorwurf, der Antragsteller sei am 19.03.1994 unerlaubt zu einer verbotenen Feier des kurdischen Neujahrsfestes nach Augsburg gefahren. Bei der zu treffenden Bewertung der Gesamtumstände wird zu berücksichtigen sein, dass das in diesem Zusammenhang eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs, Nötigung und Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller nicht an den gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt hat.

Soweit dem Antragsteller vorgeworfen wird, er habe 2001 die Selbsterklärung "ich bin ein PKKler" unterschrieben, dürfte allein die Unterzeichnung der Erklärung nicht die Annahme des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung tragen. Regelmäßig handelt es sich insoweit um eine Äußerung in einer speziellen historischen Konstellation und nicht um einen Beleg für die innere Verbundenheit mit den Zielen der PKK und der Organisation selbst (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140). Ob der Antragsteller allerdings in Zusammenschau mit seinem stetigen Eintreten für die "Sache der Kurden", das er nicht zuletzt in den seit seiner Einreise geführten Asylverfahren wiederholt unterstrichen hat, nach seinem Kenntnis- und Wissensstand Zweifel an der Ernsthaftigkeit der PKK hegen musste, dass sie ihre Ziele zukünftig legal und gewaltfrei verfolgen werde, bleibt der Klärung in der Hauptsache vorbehalten.

Schließlich genießt der Antragsteller nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz und kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Ermessen ausgewiesen werden. Im Zusammenhang mit der zu treffenden Ermessensentscheidung bedarf es einer umfassenden Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte, bei der die Qualität der Unterstützungshandlung und die Gefährdungslage ebenso wie die persönlichen Belangen des Antragstellers mit dem jeweils gebotenen Gewicht einzustellen sind (vgl. hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 28.09.2010 a.a.O. und vom 16.11.2007 - 11 S 695/07 - VBlBW 2008, 149). Auch insoweit bedarf es der ergänzenden Würdigung. Insbesondere steht eine differenzierte Bewertung des durch den Antragsteller begründeten Maßes der Gefährdungslage bislang aus.

Da der Antragsteller ausweislich der Aktenlage seit dem 01.07.2008 als Arbeitnehmer tätig ist, dürfte er zudem auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt sein. Ob die gegen ihn verfügte Ausweisung nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung im Ergebnis rechtmäßig ist, bedarf ebenfalls sorgfältiger Prüfung im Hauptsacheverfahren. Offen ist in diesem Zusammenhang, ob die Ausweisung überhaupt nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig ist und wie diese Gründe auszulegen sind. So steht derzeit die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2009 - 1 C 25.08 - sowie das Vorabentscheidungsersuchen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.08.2009 - 18 A 2263/08 - aus. Die dort aufgeworfenen Fragen dazu, ob Art. 28 Abs. 3a der Unionsbürger-RL 2004/38/EG auf türkische Staatsangehörige, die eine Rechtsposition nach dem ARB 1/80 besitzen, Anwendung findet und wie Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie im Kontext auszulegen ist, sind auch im Fall des Antragstellers, der sich seit über 10 Jahren in Deutschland aufhält, entscheidungserheblich (vgl. zu den aufzuwerfenden Fragen auch die Vorlagebeschlüsse des VGH Bad.-Württ. vom 22.07.2008 - 13 S 1917/07 - juris und vom 09.04.2009 - 13 S 342/09 - juris und das hierzu ergangene Urteil des EuGH vom 23.11.2010, Rs. C-145/09 <Tsakouridis>, wonach das Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit voraussetzt, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist). Dass Aktivitäten im Umfeld terroristischer Organisationen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit darstellen können, dürfte keinem Zweifel unterliegen, doch wäre im konkreten Einzelfall des Antragstellers zu klären, inwieweit die Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist.

Auch der Senat misst bei der aufgrund der Ergebnisoffenheit des Hauptsacheverfahrens gebotenen Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Ausweisungsentscheidung verschont zu bleiben, größere Bedeutung zu als dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug. Es fehlen hinreichende, auf Tatsachen gestützte Feststellungen zur Besorgnis, dass sich die vom Antragsteller ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren wird. Insoweit genügt nicht die bloße Behauptung, dass bis zur Hauptsacheentscheidung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland droht (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 - BVerfGK 5, 328).

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ausweisung in erster Linie damit begründet, dass nach der Persönlichkeit des Antragstellers und den gesamten Umständen damit gerechnet werden müsse, dass er die PKK weiterhin massiv unterstütze, zumal er sich bislang nicht von ihr distanziert habe. Insoweit fehlt es aber an entsprechenden Feststellungen zur (angeblichen) Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers und auch "massive" Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen sind angesichts des nach Aktenlage rein passiven Verhaltens des Antragstellers weder vorgetragen noch erkennbar. Im Gegenteil ging der Antragsgegner wohl zunächst selbst nicht von einem erheblichen Gefahrenpotential aus. Denn zwischen der ersten Anhörung zum Vorliegen von Ausweisungsgründen nach § 54 Nr. 5 AufenthG mit Schreiben vom 19.02.2008 und der Ausweisungsverfügung vom 20.09.2010 liegen deutlich über zwei Jahre, ohne dass in dieser Zeit qualitativ wesentlich neue Erkenntnisse hinzugekommen wären. Vor diesem Hintergrund und angesichts der ganz erheblichen nachteiligen Folgen der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung für die persönlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers, der seit 1987 mit seiner Ehefrau in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland lebt, eine Niederlassungserlaubnis besitzt und hier arbeitet, ist ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse nicht hinreichend zu erkennen. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens sicherheitsgefährdende Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Vereinigung vornehmen könnte. Nach Erlass der gegen ihn ergangenen Ausweisungsverfügung sind keine weiteren Aktivitäten bekannt geworden, die eine sofortige Ausweisung rechtfertigen könnten.

Auch soweit der Antragsgegner mit der Anordnung des Sofortvollzugs den Zweck verfolgt, die Folgen des § 54a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG auszulösen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützten Ausweisungsverfügung allein zu dem Zweck, die Meldepflicht und die räumliche Beschränkung herbeizuführen, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung - wie hier - keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (offen gelassen für den Sonderfall der Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung im Beschluss des Senats vom 28.09.2010 - 11 S 1978/10 -; anders in einem Fall, in dem der ausgewiesene Ausländer nicht abgeschoben werden konnte: BayVGH, Beschluss vom 24.10.2008 - 10 CS 08.2339 - juris). Nach der klar formulierten Bestimmung in § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG greifen die Überwachungsmaßnahmen erst mit Eintritt der Bestandskraft oder aber aufgrund - rechtmäßiger - Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung. Eine von der Vollziehbarkeit der Ausweisung unabhängige Meldepflicht und räumliche Beschränkung des Aufenthalts ist vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen (s.a. § 46 Abs. 1 und § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Ungeachtet dessen ist allerdings auch nicht erkennbar, dass dringende Sicherheitsgründe eine sofortige Überwachung des Antragstellers gebieten könnten.

3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Hinblick auf die in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung erlassene Abschiebungsandrohung angeordnet. Zwar dürfte die nicht näher eingegrenzte Bestimmung der Ausreisfrist von einem Monat im Hinblick auf die Regelung des § 31 Abs. 2 LVwvfG ausgehend vom Tag der Bekanntgabe der Verfügung zu berechnen und damit grundsätzlich hinreichend bestimmt sein, doch kommt eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers aus den vorgenannten Gründen derzeit nicht in Betracht.

4. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung erfasst auch die im Tenor der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 3 genannten Maßnahmen. Entfällt die Vollziehbarkeit der Ausweisung, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG nicht mehr vor. [...]