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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 15.09.2010 - 5432465-272 - asyl.net: M17652
https://www.asyl.net/rsdb/M17652
Leitsatz:

Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Sierra Leone wegen fehlender Behandlungsmöglichkeit einer chronischen Posttraumatischen Belastungsstörung und reaktiven Depression. Zudem sind Menschen in Sierra Leone nach wie vor zur Sicherung des Lebensunterhalts auf die Hilfe der traditionellen Großfamilie angewiesen.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Sierra Leone, psychische Erkrankung, Posttraumatische Belastungsstörung, Depression, medizinische Versorgung, Existenzgrundlage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Es liegt jedoch ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Sierra Leone vor. [...]

Der Antragsteller leidet laut ärztlichem Attest der Ärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. ... vom 02.09.2008 an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und einer chronischen reaktiven Depression. Die Erkrankung ist nachvollziehbar dargelegt. Eine Behandlungsmöglichkeit in Sierra Leone ist (bislang) nicht gegeben. Lediglich die Erstversorgung ist vorhanden.

Zudem sind die Menschen in Sierra Leone nach wie vor auf die Hilfe aus der traditionellen Großfamilie angewiesen. Die Möglichkeiten zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes sind sehr eingeschränkt. Der Antragsteller hat offenbar seine Familie in den Kriegswirren verloren, nur eine Tochter aus erster Ehe lebt in Deutschland, zu der er schließlich geflüchtet sei. Da weder die Erkrankung in Sierra Leone behandelt werden kann noch ausreichende Möglichkeiten zur Existenzsicherung vorhanden sind, besteht im Fall des Antragstellers bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. [...]