VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Beschluss vom 23.03.2007 - 10 L 472/07 - asyl.net: M10399
https://www.asyl.net/rsdb/M10399
Leitsatz:

1. Das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten - Gemeinsame Ausländerbehörde (GAB) - ist gemäß § 1 Abs. 2 ASFVO (Verordnung über Zuständigkeiten für Ausländer, Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler und über Aufnahmeverteilung, Verteilung und Unterbringung) für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auch nach vollzogener Ausweisung zuständig, wenn die Zuständigkeit ursprünglich begründet war und wegen eines anhängigen Rechtsmittels gegen die Ausweisung weiter besteht.

2. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG spricht dafür, dass eine Betretenserlaubnis nur dann in Betracht kommt, wenn eine Befristung des Wiedereinreiseverbots bereits erfolgt ist oder zumindest ein diesbezüglicher Anspruch auf Befristung besteht.

 

Schlagwörter: D (A), Wirkungen der Ausweisung, Sperrwirkung, Betretenserlaubnis, Befristung, Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, abgelehnte Asylbewerber, Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten, Suspensiveffekt, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 11 Abs. 2; AufenthG § 72 Abs. 1; ASFVO § 1 Abs. 1; ASFVO § 1 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1
Auszüge:

1. Das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten - Gemeinsame Ausländerbehörde (GAB) - ist gemäß § 1 Abs. 2 ASFVO (Verordnung über Zuständigkeiten für Ausländer, Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler und über Aufnahmeverteilung, Verteilung und Unterbringung) für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auch nach vollzogener Ausweisung zuständig, wenn die Zuständigkeit ursprünglich begründet war und wegen eines anhängigen Rechtsmittels gegen die Ausweisung weiter besteht.

2. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG spricht dafür, dass eine Betretenserlaubnis nur dann in Betracht kommt, wenn eine Befristung des Wiedereinreiseverbots bereits erfolgt ist oder zumindest ein diesbezüglicher Anspruch auf Befristung besteht.

(Amtliche Leitsätze)