1. Das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten - Gemeinsame Ausländerbehörde (GAB) - ist gemäß § 1 Abs. 2 ASFVO (Verordnung über Zuständigkeiten für Ausländer, Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler und über Aufnahmeverteilung, Verteilung und Unterbringung) für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auch nach vollzogener Ausweisung zuständig, wenn die Zuständigkeit ursprünglich begründet war und wegen eines anhängigen Rechtsmittels gegen die Ausweisung weiter besteht.
2. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG spricht dafür, dass eine Betretenserlaubnis nur dann in Betracht kommt, wenn eine Befristung des Wiedereinreiseverbots bereits erfolgt ist oder zumindest ein diesbezüglicher Anspruch auf Befristung besteht.
1. Das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten - Gemeinsame Ausländerbehörde (GAB) - ist gemäß § 1 Abs. 2 ASFVO (Verordnung über Zuständigkeiten für Ausländer, Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler und über Aufnahmeverteilung, Verteilung und Unterbringung) für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auch nach vollzogener Ausweisung zuständig, wenn die Zuständigkeit ursprünglich begründet war und wegen eines anhängigen Rechtsmittels gegen die Ausweisung weiter besteht.
2. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG spricht dafür, dass eine Betretenserlaubnis nur dann in Betracht kommt, wenn eine Befristung des Wiedereinreiseverbots bereits erfolgt ist oder zumindest ein diesbezüglicher Anspruch auf Befristung besteht.
(Amtliche Leitsätze)