Anerkannte Schutzberechtigte z.B. Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit vorübergehendem Schutz aufgrund der EU-Massenzustromsrichtlinie unterliegen einer Wohnsitzregelung (§ 12a AufenthG). Sie sind verpflichtet, drei Jahre lang ihren Wohnsitz dort zu nehmen, wo ihr Asylverfahren durchgeführt wurde bzw. (bei Personen mit vorübergehendem Schutz nach der Massenzustromsrichtlinie), wohin sie in Zuge des Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder verteilt wurden. Davon gibt es allerdings Ausnahmen, etwa wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an einem anderen Ort aufgenommen wird.
Die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG gilt nicht für Personen, die vor dem 1.1.2016 eine Anerkennung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge oder erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben.
Stand: Dezember 2024
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