Weitere Gesetze aus dem "Migrationspaket" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Drei weitere Gesetze aus dem sogenannten Migrationspaket sind am 20.8.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit treten zahlreiche Bestimmungen des "Geordnete-Rückkehr-Gesetzes" am heutigen Tag in Kraft. Ebenfalls nun verkündete Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes werden ab dem 1. September 2019 wirksam. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird in seinen wesentlichen Bestimmungen ab dem 1. März 2020 gelten.

Durch die am 20.8.2019 veröffentlichten Gesetze ergeben sich zahlreiche Änderungen, wir stellen nachfolgend einige der wesentlichen Neuerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit dar:

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Veröffentlicht im BGBl. I Nr. 31 vom 20. August 2019, S. 1294ff. Das Gesetz wurde in der politischen Diskussion auch als "Geordnete-Rückkehr-Gesetz" oder als "Hau-Ab-II-Gesetz" bezeichnet. Es stellt den umfangreichsten Teil des Migrationspakets dar und enthält als sogenanntes Artikelgesetz zahlreiche Neuerungen, die sich über verschiedene Gesetze verteilen. Insbesondere werden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), des Asylgesetzes (AsylG) sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) geändert. Entgegen seiner Bezeichnung betreffen die Änderungen nicht nur ausreisepflichtige Personen, sondern es werden auch eine Reihe von Normen geändert, die den Aufenthalt von Personen während des Asylverfahrens regeln. Einige der wichtigsten Neuerungen betreffen die folgenden Punkte:

  • Durch Einfügung eines neuen § 60b in das AufenthG wird eine "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" geschaffen. Diese sollen Personen erhalten, die ihre Abschiebung durch Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben verhindern. Daneben soll sie auch für Personen gelten, die zumutbare Handlungen zur Passbeschaffung nicht vornehmen. Die zumutbaren Handlungen im Sinne dieser Vorschrift werden in Absatz 3 der Norm aufgelistet, wobei der hier geschaffene Katalog im Wesentlichen die Maßnahmen zusammenfasst, zu denen ausreisepflichtige Personen bereits in der Vergangenheit durch behördliche Anordnungen verpflichtet werden konnten. Wer die neue "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" erhält, unterliegt grundsätzlich einem Arbeitsverbot und einer Wohnsitzauflage.
  • Verlängerung der gesetzlichen Pflicht, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen: Die Verpflichtung, während der ersten Phase des Asylverfahrens in den zentralen Aufnahmeeinrichtungen der Bundesländer zu wohnen, wird von sechs auf 18 Monate verlängert (§ 47 Abs. 1 S. 1 AsylG). Die Einrichtungen, auf die sich diese Regelung bezieht, tragen in den jeweiligen Bundesländern verschiedene Bezeichnungen (Erstaufnahmeeinrichtung, Ankunftszentrum, AnkER-Einrichtungen etc.). Bislang hatten die Bundesländer bereits die Möglichkeit, Asylsuchende zur verpflichten, für bis zu 24 Monate in (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Daneben waren etwa Personen aus sicheren Herkunftsstaaten auch nach bisheriger Rechtslage für die gesamte Dauer des Asylverfahrens verpflichtet, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Die Pflicht wird nun aber zusätzlich generell für alle Asylsuchenden auf die genannte Frist von 18 Monaten ausgeweitet. Eine wichtige Ausnahme gilt für Familien: Minderjährige Kinder und ihre Eltern (oder andere Sorgeberechtigte) sowie volljährige, ledige Geschwister sind nur für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten verpflichtet, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
  • Beschränkung des Arbeitsverbots für Asylsuchende auf 9 Monate: Für die meisten Asylsuchenden ist nun gesetzlich festgeschrieben, dass ihnen nach 9 Monaten des Aufenthalts in Deutschland (unabhängig davon, ob sie in einer Aufnahmeeinrichtung leben oder nicht) Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden muss. Dies gilt aber regelmäßig nicht für Personen aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten sowie für Asylsuchende, deren Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
  • Keine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung bei längerer Verfahrensdauer: Die Möglichkeiten, Asylsuchende zum Wohnen in Aufnahmeeinrichtungen zu verpflichten, stehen teilweise unter Vorbehalt. So waren gemäß der alten Fassung des § 50 Abs. 1 Nr. 1 AsylG Asylsuchende unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht oder nicht kurzfristig über den Antrag entscheiden konnte (bzw. dessen voraussichtliche Ablehnung als "unzulässig" oder "offensichtlich unbegründet" in Aussicht stellen konnte). Dieser Vorbehalt ist nun deutlich abgeschwächt worden. Nach der neuen Fassung des § 50 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfolgt die Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung nur noch, wenn den Betroffenen ein Schutzstatus zugesprochen wurde. Die Verfahrensdauer soll damit keine Rolle mehr für die Aufrechterhaltung der Verpflichtung spielen.
  • Einführung einer gesetzlich vorgesehenen Asylverfahrensberatung in Erstaufnahmeeinrichtungen. Durch einen neuen § 12a AsylG wird eine "für die Asylsuchenden freiwillige, unabhängige staatliche Asylverfahrensberatung" eingeführt. Dabei soll das BAMF alle Asylsuchenden in einer ersten Stufe – noch vor der Asylantragstellung – über den Ablauf des Verfahrens sowie über Rückkehrmöglichkeiten informieren. In einer zweiten Stufe, die vom BAMF selbst oder von Wohlfahrtsverbänden durchgeführt werden soll, sollen alle Asylsuchenden die Möglichkeit einer individuellen Verfahrensberatung in Einzelgesprächen erhalten.
  • Neue Haftgründe für die Abschiebungshaft und Erleichterungen von Inhaftierungen: Durch eine Reihe von Änderungen des § 62 AufenthG werden u.a. die Anhaltspunkte für die "Annahme einer Fluchtgefahr" (also des Versuchs, sich einer Abschiebung zu entziehen) erweitert. Von Fluchtgefahr soll demnach zukünftig zum Beispiel auch dann ausgegangen werden, wenn eine Person die Mitwirkung bei der Passbeschaffung verweigert, bestimmten Auflagen der Ausländerbehörde nicht Folge leistet oder wenn sie für die unerlaubte Einreise "erhebliche Geldbeträge" aufgewendet hat.
  • Geschaffen wird zudem das Instrument der "Mitwirkungshaft" (neuer § 62 Abs. 6 AufenthG): Diese soll für bis zu 14 Tage angeordnet werden können, wenn ausreisepflichtige Personen einen Termin bei der Botschaft ihres mutmaßlichen Herkunftsstaates oder einen Arzttermin zur Feststellung der Reisefähigkeit nicht wahrgenommen haben.
  • Befristet bis Ende Juni 2022 wird die Möglichkeit geschaffen, Abschiebungsgewahrsam auch in regulären Haftanstalten zu vollziehen. § 62 Abs. 1 AufenthG sieht bislang in Einklang mit europäischen Vorgaben vor, dass Abschiebungsgewahrsam nur in "speziellen Hafteinrichtungen" zulässig ist, die sich von normalen Gefängnissen unterscheiden müssen. Nun regelt § 62 Abs. 1 nur noch, dass Abschiebungsgefangene getrennt von Strafgefangenen unterzubringen sind, der Vollzug beider Haftarten kann aber auf demselben Gelände stattfinden. Laut Gesetzesbegründung soll damit die Zahl der zur Verfügung stehenden Haftplätze kurzfristig erhöht werden. Die Regierung geht davon aus, dass bis 2022 die Kapazitäten der "speziellen Hafteinrichtungen" für das Abschiebungsgewahrsam so deutlich ausgebaut wurden, dass zur bisher geltenden Trennung der Haftarten zurückgekehrt werden kann.
  • Möglicher Ausschluss von Leistungen nach dem AsylbLG: Der neue § 1 Abs. 4 AsylbLG sieht vor, dass ausreisepflichtige Personen, die in einem anderen europäischen Staat einen Schutzstatus erhalten haben, von Leistungen nach dem AsylbLG vollständig ausgeschlossen werden können. Sie sollen in der Regel nur noch Überbrückungsleistungen für einen Zeitraum von maximal 14 Tagen erhalten.

Die hier genannten Änderungen geben nur eine verkürzte Auswahl der zahlreichen Änderungen des "Geordnete-Rückkehr-Gesetzes" wieder. Weitere Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie unter den Links, die wir unten zusammengestellt haben.

Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Veröffentlicht im BGBl. I Nr. 31 vom 20. August 2019, S. 1290ff. Die in den letzten Jahren ausgebliebene Anpassung der Leistungssätze soll zum 1. September 2019 nachgeholt werden. Zugleich wird aber die Berechnungsmethode verändert, sodass sich der tatsächlich zur Auszahlung kommende Betrag für die Leistungsempfängerinnen und -empfänger verringert. Zudem stehen den Erhöhungen Kürzungen in anderen Bereichen gegenüber:

  • Für die Gruppe der Personen, die nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, wird in § 3 Abs. 3 S. 2 AsylbLG nun festgelegt, dass bei Ihnen künftig auch die Kosten für Energie und Wohnungsinstandhaltung gesondert erbracht werden (also nicht zum Leistungsumfang der ausgezahlten Leistungen gehören sollen). Dies bedeutet für die Betroffenen, dass sie die Übernahme der Kosten für Strom und Reparaturen in der Wohnung gesondert beantragen müssen. Dadurch, dass diese Kosten aus dem Bedarf gemäß § 3a AsylbLG nun herausgerechnet wurden, sinken die im Regelbedarf festgelegten tatsächlich ausgezahlten Beiträge: Bei alleinstehenden Personen außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft etwa von aktuell 354 auf künftig 344 Euro. Allerdings müssen die Betroffenen von diesem Betrag dann auch keine Strom- und Instandhaltungskosten mehr bezahlen, da diese auf Antrag gesondert übernommen werden. Insgesamt erhöhen sich die Leistungen somit im Sinne der schon länger überfälligen Anpassung. 
  • Tatsächliche Kürzungen gibt es hingegen bei anderen Empfängerinnen und Empfängern, die in die neue Bedarfsgruppe "Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Sammelunterkünften" eingruppiert werden. Alleinstehende Erwachsenen in Aufnahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünften werden nun in die Bedarfsstufe 2 eingruppiert, die bislang  Personen vorbehalten war, die mit einem Ehegatten oder Lebenspartner zusammenwohnen. Der Regelanspruch der betroffenen Personen beträgt 310 Euro und fällt somit um 34 Euro geringer aus gegenüber Personen, die nicht in einer Sammelunterkunft leben. Begründet wird dies damit, dass sich in den Unterkünften "Synergieeffekte" aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung ergäben.
  • Die sogenannte  "Ausbildungsförderungs-Lücke" wird weitgehend geschlossen. Hier stellte sich bislang das Problem, dass Asylsuchende bei Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums nach § 22 SGB XII von Sozialleistungen ausgeschlossen waren. Für diese Gruppe ist nun in § 2 Abs. 1 S. 2 AsylbLG geregelt, dass die Regelungen des § 22 SGB XII nicht anwendbar sind. Dadurch können Sie künftig grundsätzlich die sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG während einer Ausbildung beziehen.
  • Aufgrund der Streichung von § 1 Abs. 3 S.1 Nr. 2 AsylbLG bleiben Personen künftig auch nach einer für sie positiven Entscheidung des BAMF oder eines Gerichts so lange im Leistungsbezug des Asylbewerberleistungsgesetzes, bis die Entscheidung unanfechtbar ist. 
  • Für Einkommen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten (Aufwandsentschädigungen) gilt nach § 7 Abs. 3 S. 2 AsylbLG künftig ein Freibetrag von 200 Euro, der nicht als Einkommen auf die Leistungen angerechnet wird.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Veröffentlicht im BGBl. I Nr. 31 vom 20. August 2019, S. 1307ff. Mit dem Gesetz werden zunächst die Abschnitte 3 und 4 des AufenthG – Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung bzw. zum Zweck der Erwerbstätigkeit – neu geordnet und um eine Reihe neuer Bestimmungen erweitert. Daneben werden zahlreiche weitere Vorschriften geändert, darunter die Beschäftigungsverordnung und das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sowie rund 40 Gesetze und Verordnungen, die die Ausübung bestimmter Berufe regeln (Approbationsordnungen, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen etc.).

  • Bereits am 21. August 2019 tritt eine Bestimmung des Gesetzes in Kraft, die ein Modellprojekt zur "Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland" vorsieht. Die Servicestelle soll zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Qualifikationen beraten und bei aufenthaltsrechtlichen Verfahren begleiten. Das Modellprojekt ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.
  • Die weiteren Neuerungen des Fachkräfteinwanderungsgesetz treten am 1. März 2020 in Kraft. Vorgesehen ist ab diesem Zeitpunkt u.a., dass in einem neuen § 4a des AufenthG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für alle Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel grundsätzlich erlaubt ist – Ausnahmen und Einschränkungen hiervon müssen durch Gesetze geregelt werden.
  • Mit dem neuen § 16a AufenthG wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung nun explizit geregelt (in der bestehenden Fassung des AufenthG fielen diese Bereiche noch unter "sonstige Ausbildungszwecke").
  • Der neue § 17 AufenthG regelt die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz. Diese Aufenthaltserlaubnis kann für Personen unter 25 Jahren für bis zu sechs Monate erteilt werden, Voraussetzung ist aber unter anderem, dass der Lebensunterhalt während des Aufenthalts in Deutschland gesichert ist.
  • Die neue Fassung des § 18 AufenthG legt Grundsätze der Fachkräfteeinwanderung fest: Gemeint sind hier sowohl Fachkräfte mit Berufsausbildung oder mit einer akademischen Ausbildung. Bei den Fachkräften mit Berufsausbildung kann künftig generell eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung des gelernten Berufs erteilt werden (nicht nur in sogenannten Mangelberufen).
  • Der neu gefasste § 19c AufenthG fasst die Möglichkeiten zusammen, auch unabhängig von der Qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken zu erhalten. So sind nach § 19c Abs. 1 AufenthG die Zulassung zur Beschäftigung und die damit verbundene Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich möglich, wenn sich dies aus der Beschäftigungsverordnung oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergibt. Nach § 19c Abs. 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung auch bei "ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen" erteilt werden. Diese Formulierung wird im neuen § 6 der Beschäftigungsverordnung aufgegriffen und bezieht sich hier auf Fachkräfte der Kommunikations- und Informationstechnologie, die nicht über formale Qualifikationen verfügen. Allerdings müssen sie in der Regel über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und eine bestimmte Höhe des Gehalts erreichen, um nach dieser Vorschrift die Zustimmung zur Beschäftigung zu erhalten.
  • Der neue § 20 AufenthG regelt die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte: Voraussetzungen hierfür sind u.a. eine abgeschlossene Berufsausbildung und deutsche Sprachkenntnisse, die für die angestrebte Tätigkeit angemessen sind. Bei Fachkräften mit akademischer Ausbildung entfällt die Anforderung der deutschen Sprachkenntnisse (Abs. 2). Geregelt wird in dem neuen § 20 außerdem die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Personen, die sich bereits in Deutschland befinden und hier etwa eine Ausbildung abgeschlossen haben (Abs. 3).

Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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