Aufgrund der Verlängerung bleibt es dabei, dass aus der Ukraine geflüchtete ukrainische Staatsangehörige sowie nicht-ukrainische Staatsangehörige, die in der Ukraine gewohnt haben, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Dies gilt nun bei einer Einreise bis zum 4. März 2024.
Die von der Verordnung erfassten Personengruppen sowie weitere Details können der Übersicht "Informationen zu Schutzsuchenden aus der Ukraine" entnommen werden (siehe Link unten).