Im März 2019 hatte das BAMF offenbar auf der Grundlage einer Neubewertung der Situation in Syrien in einzelnen Fällen nur noch ein sogenanntes nationales Abschiebungsverbot (nach § 60 Abs. 5 AufenthG) statt des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) gewährt. Den bekannt gewordenen Entscheidungen zufolge ging das BAMF in diesen Fällen davon aus, dass für die Betroffenen in Syrien zwar die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bestehe. Diese Gefährdung ginge aber nicht von einem konkret handelnden Akteur aus, sondern ergebe sich nur aus der schlechten allgemeinen humanitären Situation. Auf Nachfrage der Bundestagsfraktionen von Die Linke sowie Bündnis 90/Die Grünen hatte die Bundesregierung hierzu mitgeteilt, dass die entsprechende Änderung der Herkunftsländerleitsätze des BAMF nicht mit dem Bundesinnenministerium als vorgesetzter Behörde abgestimmt gewesen sei.
Die Zeitungen der Funke Mediengruppe (darunter die Berliner Morgenpost, Link unten) berichteten am 27.4.2019, dass nun Entscheidungen "zurückgestellt" worden seien, in denen die vorgesehenen Änderungen der Leitsätze relevant gewesen wären – in denen es also um die Frage der subsidiären Schutzgewährung geht. Auch das BAMF habe mitgeteilt, dass die aktualisierten Leitsätze derzeit nicht angewandt würden. Nicht betroffen sind demnach Verfahren syrischer Asylsuchender, in denen das BAMF zu dem Ergebnis gelangt, dass Flüchtlingsschutz zu gewähren ist oder in denen der Antrag auf der Grundlage der Dublin-Regelungen als "unzulässig" eingestuft wird.
Das Bundesinnenministerium will sich laut Berliner Morgenpost nun bis zum 3. Mai 2019 mit dem Auswärtigen Amt über die Einschätzung der Sicherheitslage in Syrien abstimmen.