In dem zu Grunde liegenden Asylverfahren hatte das BAMF ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG auf Grund der dem Kläger in Syrien drohenden Gefahren rechtskräftig festgestellt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes hatte das Bundesamt unter Verweis auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt, da der Kläger eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen habe. Das Verwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Klage vollumfänglich statt, woraufhin das Bundesamt die Zulassung der Berufung beantragte. In seinem Urteil (AZ 14 A 2847/19.A – asyl.net: M32602) wertete das OVG Nordrhein-Westfalen nun anders als das erstinstanzliche Gericht die Straftat des Klägers als derart gravierend, dass ein Ausschluss von internationalem Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) vorläge. Darüber hinaus nahm das OVG den Fall zum Anlass, sich auch mit der generellen Gefährdungslage in Syrien auseinanderzusetzen und entschied, dass die allgemeinen Gefahren die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus nicht rechtfertigten. Über nationale Abschiebungsverbote wegen einer drohenden Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. sonstigen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit in Syrien hatte das OVG nicht zu entscheiden, da das Bundesamt bereits ein derartiges Abschiebungsverbot festgestellt hatte.
Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention wiederholte das OVG seine bereits etablierte Rechtsprechung, wonach (kurdischen) Syrern, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, bei Rückkehr nach Syrien nicht grundsätzlich Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht (ständige Rechtsprechung aller Oberverwaltungsgerichte bis auf OVG Bremen, Urteil vom 23.03.2022, 1 LB 484/21 – asyl.net: M30603; ausdrücklich entgegen dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Februar 2024 (Stand: Ende Oktober 2023)).
Bezüglich subsidiärem Schutz stellte das Gericht insbesondere auf die allgemeine (Bürger)kriegsgefahr gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 3 AsylG ab und kam – explizit entgegen der aktuellen Einschätzungen der EU-Asylagentur (EUAA, Country Guidance: Syria, April 2024) – zu der Wertung, dass die Gefahren in mehreren Regionen Syriens nicht die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erforderliche Dichte erreichten. Hinsichtlich drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nr. 2 AsylG, dem häufig für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes für Syrer*innen herangezogenen Grund, verwies das Gericht auf seine Feststellungen zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft. Offen ließ es, ob der Kläger Gefahr laufe, bei Wiedereinreise Opfer eines Erpressungsversuchs durch die syrischen Grenzbeamten zu werden.
Die Revision nach § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG ließ das OVG nicht zu. Zur allgemeinen Klärung der Gefährdungslage in Syrien durch das Bundesverwaltungsgericht böte der Fall wegen des Ausschlusses des Klägers vom internationalen Schutz auf Grund der von ihm verwirklichten schweren Straftat keinen Anlass.