Neufassung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung veröffentlicht

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist bis zum 31. Dezember 2024 verlängert worden. Der Kreis der Personen, die aufgrund der Verordnung visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, wurde allerdings eingeschränkt. Dies sieht eine Änderungsverordnung vor, die am heutigen 27. Mai 2024 im Bundesgesetzblatt erschienen ist.

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde erstmals im März 2022 vom Bundesministerium des Innern herausgegeben. Sie regelt die "vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels" für Personen, die am 24. Februar 2022 zu Beginn der russischen Invasion in der Ukraine gelebt haben oder dort ihren ständigen Wohnsitz hatten. Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bedeutet, dass die von der Verordnung erfassten Personen ohne Visum nach Deutschland einreisen dürfen. Da ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass ohnehin zur visumfreien Einreise in die EU berechtigt sind, ist die Regelung vor allem bedeutsam für ukrainische Staatsangehörige ohne biometrischen Pass sowie für Staatsangehörige anderer Länder (Drittstaatsangehörige) und staatenlose Personen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben.

Von der bislang geltenden Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung waren nur Einreisen bis zum 5. März 2024 umfasst. Mit einer Verlängerung der Regelung war gerechnet worden, nachdem der Rat der EU den vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine bis zum 4. März 2025 verlängert hatte (Durchführungsbeschluss des Rats vom 19. Oktober 2023). Das Bundesministerium des Innern hatte auf diesen Durchführungsbeschluss zunächst nur insofern reagiert, als es die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnisse von aus der Ukraine geflüchteten Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, mit einer weiteren Verordnung um ein Jahr verlängerte (siehe Meldung auf asyl.net vom 27.11.2023). Nicht angepasst wurde allerdings zunächst die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung, die die Situation neu einreisender Personen regelt. Auf Anfrage des Asylmagazins teilte das Ministerium Anfang März 2024 mit, dass eine Verlängerung dieser Verordnung geprüft werde. Zwischenzeitlich kam es nach dem Auslaufen der bisherigen Regelung am 5. März 2024 aber laut Berichten des Netzwerks "Berlin hilft" zu einer Reihe von Fällen, in denen sowohl ukrainischen Staatsangehörigen als auch Drittstaatsangehörigen die Einreise verweigert wurde (siehe Meldungen bei berlin-hilft.com vom 19.3.2024 und vom 11.5.2024). Somit entstand die Situation, dass auch Personen die Einreise verweigert wurde, die nach der aktuellen Rechtslage Anspruch auf den vorübergehenden Schutzstatus (oder zumindest Anspruch auf die Prüfung eines Antrags auf die entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG) hatten.

Anwendungsbereich der geänderten Verordnung

Mit der nun veröffentlichten 5. Änderungsverordnung (BGBl. I Nr. 168 vom 27. Mai 2024, externer Link zu recht.bund.de) wird zunächst für ukrainische Staatsangehörige die bereits vor dem 5. März 2024 geltende aufenthaltsrechtliche Situation wiederhergestellt, indem sie bis zum 31. Dezember 2024 ausnahmslos vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und somit nach Deutschland einreisen dürfen. Daneben gilt für die folgenden Personengruppen die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für 90 Tage:

  • Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine als international schutzberechtigt anerkannt waren oder einen vergleichbaren Schutzstatus hatten;
  • Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel aufgehalten haben.

Es wird zugleich geregelt, dass die Verordnung rückwirkend zum 5. März 2024 in Kraft tritt (siehe auch Vorbemerkung des Bundesinnenministeriums zu Bundesratsdrucksache 177/24 vom 18.4.2024, externer Link zu bundesrat.de). Personen, die sich auf die Verordnung berufen können und denen im Zeitraum ab dem 5. März 2024 die Einreise verweigert wurde oder die sogar abgeschoben wurden und gegen die ein Einreiseverbot ausgeprochen wurde, sollten daher nun wieder einreisen können.

Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gilt jeweils für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet. Innerhalb dieser 90 Tage besteht dann die Gelegenheit, die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu beantragen und damit den vorübergehenden Schutz geltend zu machen.

Aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen wurden allerdings alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die sich am 24. Februar 2022 mit einem befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben. Begründet wird diese Einschränkung damit, dass die Schutzgewährung an diese Personengruppe im Ermessen der Mitgliedstaaten steht. Künftig solle die Verordnung aber "nur denjenigen Personen Einreise und Aufenthalt erleichtern, denen europarechtlich zwingend vorübergehender oder anderweitiger nationaler Schutz zu gewähren ist" (Bundesratsdrucksache 177/24 vom 18.4.2024, S. 2, externer Link zu bundesrat.de).

Für die Gruppe der Personen, die nur einen befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten (beispielsweise Personen, die sich im Februar 2022 als Studierende in der Ukraine aufgehalten haben), bedeutet das, dass die Betroffenen für die Einreise nach Deutschland nun ein Visum benötigen. Da die Beantragung von Visa bei der Deutschen Botschaft in Kiew nicht möglich ist, muss ein solches gegebenenfalls bei einer anderen deutschen Auslandsvertretung in einem Nachbarstaat der Ukraine beantragt werden (siehe hierzu den Hinweis auf der Seite der Deutschen Botschaft Kiew). Befinden sich Menschen aus dieser Personengruppe aber bereits in Deutschland, können sie unverändert die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und damit den vorübergehenden Schutz beantragen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist dann von weiteren Voraussetzungen abhängig - insbesondere können sie den vorübergehenden Schutz nur erhalten, wenn eine Rückkehr in das Herkunftsland nicht möglich ist (siehe Rundschreiben des BMI vom 5. September 2022 zur Umsetzung des EU-Ratsbeschlusses).


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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