Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine

Die Aufenthaltserlaubnisse für Menschen aus der Ukraine, die vorübergehenden Schutz in Deutschland erhalten haben, werden per Verordnung bis zum 4. März 2025 verlängert. Bestehende Aufenthaltserlaubnisse sollen fortgelten, sodass keine Verlängerung im Einzelfall notwendig sein soll.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat durch eine Rechtsverordnung festgelegt, dass die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG für Personen aus der Ukraine, die vorübergehenden Schutz erhalten, bis zum 4. März 2025 verlängert werden. Der "Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine" hat der Bundesrat am 24. November 2023 zugestimmt (BR-Drs. 537/23, Link s.u.), sie kann damit am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Grundlage für die weitere Verlängerung des vorübergehenden Schutzes ist ein Beschluss der EU-Mitgliedstaaten vom 28. September 2023 (siehe hierzu unsere Meldung vom 2. Oktober 2023). 

Die Regelungen für den vorübergehenden Schutz waren erstmals am 4. März 2022 durch den Rat der EU aktiviert worden. Seitdem gilt für Vertriebene aus der Ukraine die Richtlinie 2001/55/EG, die auch als "Massenzustromsrichtlinie" bezeichnet wird. Aufgrund der Richtlinie kann betroffenen Personen ein Aufenthaltsrecht gewährt werden, ohne dass hierfür eine individuelle Prüfung stattfinden muss. Der vorübergehende Schutz nach der Richtlinie war zunächst für ein Jahr aktiviert worden und verlängerte sich im März 2023 automatisch um ein weiteres Jahr.

Laut § 2 Abs. 1 der Verordnung gelten bestehende Aufenthaltserlaubnisse, die nach § 24 AufenthG erteilt wurden, regelmäßig "ohne Verlängerung im Einzelfall" fort. Daraus folgt, dass die Betroffenen keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen müssen und auch keinen Termin bei den Ausländerbehörden zur Verlängerung wahrnehmen müssen. Geplant sind laut Begründung der Verordnung stattdessen "verwaltungsinterne Maßnahmen", mit denen sichergestellt werden soll, "dass trotz scheinbar abgelaufener Aufenthaltserlaubnisse aufgrund eines veralteten Ablaufdatums auf dem jeweiligen Aufenthaltstitel insbesondere die Möglichkeit zum Bezug von Sozialleistungen sowie die Reisemöglichkeiten der Titelinhaber […] erhalten bleiben" (BR-Drs.537/23, S. 3).

Für die Einreise nach Deutschland für aus der Ukraine geflüchtete ukrainische Staatsangehörige sowie nicht-ukrainische Staatsangehörige, die in der Ukraine gewohnt haben, gilt weiterhin, dass sie ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet für 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Dies gilt bei einer Einreise bis zum 4. März 2024. Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist bis zum 2. Juni 2024 verlängert worden. Die erstmals im März 2022 in Kraft getretene Verordnung wurde ohne inhaltliche Veränderungen gegenüber der vorherigen Fassung am 24. Mai 2023 (Verkündung im Bundesgesetzblatt) erneut in Kraft gesetzt.

Siehe auch


Hinweis

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