Die neue Broschüre "Sicher ist sicher. Das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger*innen und ihre Familienangehörigen" behandelt die Regelung des §4a des Freizügigkeitsgesetzes (FreizügG/EU). Das FreizügG/EU ist anwendbar auf alle Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten sowie der Länder Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz. Für britische Staatsangehörige gelten die Regelungen des Freizügigkeitsrechts weiter, wenn sie sich bereits vor dem 1. Januar 2021 in Deutschland aufgehalten haben und zu diesem Zeitpunkt freizügigkeitsberechtigt waren.
Das Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger*innen ist nicht zu verwechseln mit der "Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU", welches in den §§ 9a bis 9c des Aufenthaltsgesetzes geregelt ist. Hierbei handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Nicht-EU-Bürger*innen (sogenannte Drittstaatsangehörige), der auf der Grundlage einer europäischen Richtlinie erteilt werden kann.
Im Rahmen der in der Broschüre behandelten Regelung des FreizügG/EU entsteht nach fünf Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts für Unionsbürger*innen und ihre Familienangehörigen per Gesetz das Recht zum Daueraufenthalt. Hierfür muss weder ein Antrag gestellt werden noch ist das Entstehen des Rechts abhängig von einer Entscheidung der Ausländerbehörde. Ein entscheidendes Kriterium ist, dass der Aufenthalt zuvor durchgehend auf der Grundlage eines des im Freizügigkeitsgesetz genannten Freizügigkeitsgrunds erfolgte. Einer der wichtigsten Freizügigkeitsgründe ist die Erwerbstätigkeit, weshalb die Ausländerbehörden häufig den Nachweis verlangen, dass fünf Jahre lang gearbeitet und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. In der Handreichung wird jedoch klargestellt, dass dieses Vorgehen unzulässig ist, weil es eine Reihe weiterer Freizügigkeitsgründe gibt, die ebenfalls zu berücksichtigen sind. Anhand verschiedener Fallbeispiele wird erläutert, welche Konstellationen hier infrage kommen.
Dargestellt und ebenfalls anhand von Fallbeispielen verdeutlicht werden darüber hinaus die folgenden Detailregelungen:
- Sonderfall: Daueraufenthaltsrecht nach weniger als fünf Jahren des Aufenthalts in Deutschland
- Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige
- Daueraufenthaltsrecht für "nahestehende Personen"
- Niederlassungserlaubnis für Unionsbürger*innen, Familienangehörige oder nahestehende Personen
Weiterhin werden die verschiedenen Varianten des Daueraufenthaltsrechts nach dem FreizügG in einer tabellarischen Übersicht zusammengestellt.
Die von Claudius Voigt (GGUA Flüchtlingshilfe Münster) erarbeitete Publikation ergänzt die Broschüre "Ausgeschlossen oder privilegiert?", in der die Grundlagen des EU-Freizügigkeitsrechts umfassend dargestellt werden. Zuletzt wurden vom Paritätischen Gesamtverband darüber hinaus zwei Erklärvideos zum Thema EU-Freizügigkeit veröffentlicht.