BlueSky

Neue Arbeitshilfe und Rechtsprechungsübersicht zu Ansprüchen von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern auf existenzsichernde Leistungen

Ende Dezember 2016 trat ein Gesetz in Kraft, mit dem Unionsbürgerinnen und -bürger für einen Zeitraum von fünf Jahren von Sozialleistungen ausgeschlossen werden können. Zu den Neuregelungen hat der Paritätische Gesamtverband eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die zur Unterstützung der Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums dienen soll.

Aufgrund eines am 29. Dezember 2016 in Kraft getretenen Gesetzes wurden Änderungen in den Sozialgesetzbüchern vorgenommen, welche Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht, mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche, oder die als ehemalige Arbeitnehmehmende ihr Aufenthaltsrecht aus der Schul- oder Berufsausbildung ihrer Kinder ableiten, für einen Zeitraum von 5 Jahren von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ausschließen (vgl. Nachricht auf asyl.net vom 03.01.2017).

Von der Neuregelung Betroffene können lediglich sogenannte Überbrückungsleistungen für maximal einen Monat und ein Darlehen für die Rückreise erhalten. (Ausführlich hierzu: Beitrag von Claudius Voigt: Der Ausschluss von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern von existenzsichernden Leistungen im Asylmagazin 1-2/2017, S. 25-32.)

Inzwischen hat Claudius Voigt von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V., GGUA Münster für den Paritätischen Gesamtverband eine aktuelle Arbeitshilfe zur nun geltenden Rechtslage verfasst, um Betroffene bei der Durchsetzung ihres Menschenrechts auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu unterstützen.

Zudem wird eine aktuelle und fortlaufend aktualisierte Rechtsprechungsübersicht mit Entscheidungen seit Inkrafttreten der Neuregelungen zur Verfügung gestellt.

Der Autor weist bezüglich der Rechtsprechung der letzten Monate vor allem auf folgende Tendenzen hin, die jeweils unterschiedliche Konstellationen betreffen und als Argumentationsstütze in vergleichbaren Fällen dienen können:

1. Personen aus den "alten" EU-Staaten haben nach Ansicht der Sozialgerichte aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) entgegen dem Gesetzeswortlaut einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, auch wenn sie über ein Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche oder als verbleibeberechtigte Kinder ehemaliger Arbeitnehmender (und ihre Eltern) nach Art. 10 Wanderarbeitnehmer-VO 492/2011 verfügen:

  • LSG Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 21.03.2017 - L 18 AS 526/17 B ER - asyl.net: M25031
  • LSG Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 07.03.2017 - L 2 AS 127/17 B ER - asyl.net: M24829

2. Österreichische Staatsangehörige haben unabhängig von ihrem Aufenthaltsgrund auf Grundlage des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens stets Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

3. Einige Sozialgerichte sprechen Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 Wanderarbeitnehmer-VO 492/2011 (Kinder ehemaliger Arbeitnehmender bis zum Abschluss einer (Schul-)Ausbildung und ihre sorgeausübenden Eltern) entgegen dem Gesetzeswortlaut einen Leistungsanspruch nach dem SGB II zu, da der Ausschluss europarechtswidrig sei:

  • LSG Schleswig-Holstein: Beschluss vom 17.02.2017 - L 6 AS 11/17 B ER - asyl.net: M24785
  • LSG Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 07.03.2017 - L 2 AS 127/17 B ER - asyl.net: M24829

4. Manche Sozialgerichte sprechen im Eilverfahren vorläufige Leistungen nach § 41a Abs. 7 S. 1 SGB II zu, da die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II mit höherrangigem Recht vor dem BVerfG zur Prüfung anhängig ist (Vorlage des SG Mainz, Beschluss vom 18.04.2016 - S 3 AS 149/16 - asyl.net: M24233) und eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage beim Bundessozialgericht anhängig ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen: Beschluss vom 16.02.2017 - L 8 SO 344/16 B ER - asyl.net: M25032

5. Andere Sozialgerichte richten sich trotz der Neuregelung des § 7 Abs. 1 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB XII nach der Rechtsprechung des BSG und gewähren vorläufig Sozialhilfe wegen erheblicher Bedenken, ob die vollständigen Leistungsausschlüsse verfassungskonform sind.

6. Sozialgerichte haben festgestellt, dass die Arbeitnehmereigenschaft dauerhaft erhalten bleibt, auch wenn sich die notwendige Beschäftigungsdauer aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen von jeweils weniger als einem Jahr zusammensetzt und daher den Leistungsausschluss verneint.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

basiswissen.asyl.net

Wissen kompakt und mehrsprachige Materialien:

Thema Familiennachzug