Der Anlass für die Handreichung des Paritätischen ist eine Entscheidung des EuGH vom 19.11.2020 (C-238/19,<link rsdb m29016> asyl.net: M29016). Der EuGH hatte entschieden, dass einem syrischen Schutzsuchenden aufgrund der Wehrdienstverweigerung in Syrien Flüchtlingsschutz zu gewähren ist. In Deutschland hatte er lediglich den subsidiären Schutzstatus erhalten, weil die mögliche Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gewertet worden war (siehe hierzu auch die Meldungen vom 23.11.2020 und vom 21.1.2021, unten verlinkt).
Für viele Syrer, die in einem bereits abgeschlossenen Asylverfahren den subsidiären Schutzstatus erhalten haben, stellt sich nun die Frage, ob mit Bezug auf den EuGH ein Asylfolgeantrag infrage kommen könnte. Die Frist für die Einreichung eines solchen Asylfolgeantrags beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene von der Änderung der Sach- oder Rechtslage Kenntnis erlangt hat. Somit lief die Frist frühestens am 19. Februar 2021 (drei Monate nach der Entscheidung des EuGH) ab. Darauf war bereits in der Erstauflage der Broschüre hingewiesen worden.
In der neuen Fassung wurde nun der Hinweis ergänzt, dass ein Asylfolgeantrag auch noch nach dem o.g. Datum infrage kommt, wenn die betroffene Person erst später von dem Urteil des EuGH erfahren hat. Dann beginnt die 3-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem tatsächlich Kenntnis von der EuGH-Entscheidung erlangt wurde. Entsprechend sollte gegebenenfalls bei Antragstellung erläutert werden, warum die 3-Monats-Frist im vorliegenden Fall erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen begann.