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Landessozialgericht Hamburg hebt Entscheidung zur Bezahlkarte auf

Im Juli 2024 hatte ein Beschluss des Hamburger Sozialgerichts für Aufsehen gesorgt, in der die starre Beschränkung von Bargeld für Personen, die Leistungen über die sogenannte Bezahlkarte erhalten, für rechtswidrig erklärt worden war. Das Landessozialgericht Hamburg hat diese Entscheidung nun am 17. September 2024 aufgehoben, da es keinen ausreichenden Grund für eine entsprechende Anordnung sieht.

Zum Hintergrund: In Hamburg werden seit der Einführung der sogenannten Bezahlkarte (auch als SocialCard oder Sozialkarte bezeichnet) die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Leistungsberechtigte, die in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes wohnen, durch Ausgabe einer Bezahlkarte gewährt.

Der monatliche Betrag wird auf der Karte freigeschaltet und ermöglicht die Zahlung in allen Geschäften, die Visakarten akzeptieren. Überweisungen oder Lastschriften sind nicht möglich. Bargeldauszahlungen sind gegen Gebühr am Geldautomaten oder ohne Gebühr bei einem Mindestumsatz in Geschäften bis zu einem Betrag in Höhe von 50 € monatlich pro Erwachsenem und 10 € pro Kind möglich. Ausgegeben wird die Sozialkarte in Hamburg an Leistungsberechtigte, die seit dem 15. Februar 2024 in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind.

Das Sozialgericht Hamburg hatte das Amt für Migration in einem Eilverfahren dazu verpflichtet, einer schwangeren Antragstellerin und ihrem Kleinkind den notwendigen Mehrbedarf für die Schwangerschaft bzw. die Bedarfserhöhung für ihr Kind als zusätzlichen Barbetrag auszuzahlen oder den Bargeldrahmen auf der Bezahlkarte zu erhöhen. Das Sozialgericht sah das gesetzliche Ermessen in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Bargeldbeträge nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Eine starre Obergrenze von Bargeldabhebungen (50 bzw. 10 €) berücksichtige nicht die individuellen Lebenssituationen der Leistungsberechtigten (Beschluss vom 18.7.2024 – S 7 AY 410/24 ER – asyl.net: M32598).

Das Landessozialgericht Hamburg sieht hingegen keinen Anordnungsgrund und hat den Beschluss aufgehoben (bzgl. des Kindes; Mehrbedarfe für Schwangerschaft waren zwischenzeitlich mit der Geburt des Kindes entfallen). Wesentliche Nachteile, die im Wege eines Eilverfahrens verhindert werden müssten, drohten jedenfalls für die Zeit in der Aufnahmeeinrichtung nicht. Weder die höheren Kosten für Waren und Dienstleistungen noch der Mehraufwand zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs oder die Dauer der eingeschränkten Bargeldauszahlungen würden ein unzumutbares Maß oder eine besondere Schwere erreichen. Allein in der Begrenzung der monatlichen Verfügungsmöglichkeit über Bargeld liege kein wesentlicher Nachteil (LSG Hamburg: Beschluss vom 17.09.2024 – L 4 AY 11/24 B ER – asyl.net: M32723).

Der Auffassung des Landessozialgerichts hat sich auch das Sozialgericht München angeschlossen (Beschluss vom 29.8.2024 – S 42 AY 63/24 ER – unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung des LSG Hamburg, externer Link zu gesetze-bayern.de).


Hinweis

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