Hinweise zum Thema Passbeschaffung

Die Wohlfahrtsverbände haben in einem gemeinsamen Schreiben erneut darauf hingewiesen, dass schutzberechtigten Personen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem Hinweis auf die angeblich notwendige Vorlage eines Passes ihres Herkunftslandes verweigert werden darf.

Hintergrund des Schreibens der Verbände sind Rückmeldungen von Beratungsstellen, dass einige Ausländerbehörden vor Erteilung eines Aufenthaltstitels offenbar noch immer zur Passbeschaffung auffordern, obwohl das Gesetz für Schutzberechtigte ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht. So ist laut § 5 Absatz 3 Satz 1 AufenthG von der Passpflicht als Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei bestimmten Personengruppen abzusehen. Diese Personengruppen sind:

  •  Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1–3 AufenthG erhalten – also Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Personen, für die ein (nationales) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gilt, 
  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4a und b AufenthG (insbesondere Opfer von Straftaten, deren weitere Anwesenheit in Deutschland zum Beispiel wegen eines laufenden Verfahrens erforderlich ist).

Bei diesen Personen ist der Aufenthaltstitel (normalerweise die Aufenthaltserlaubnis)also laut Gesetz zu erteilen, auch wenn sie keinen Pass ihres Herkunftslandes vorlegen. 

Im Unterschied dazu kann von einigen der betroffenen Personengruppen die Vorlage eines Passes aber verlangt werden, wenn es um die Ausstellung von Reisedokumenten geht: Hier gilt nur für Asylberechtigte und Flüchtlinge die Passbeschaffung bei den Behörden ihres Herkunftslandes als unzumutbar, weshalb ihnen ein Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen ist. Dieser "Flüchtlingspass" steht den anderen o.g. Personengruppen nicht zu, diese können aber einen Reiseausweis für Ausländer beantragen. Hierfür muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Vorlage eines Passes des Herkunftslandes zumutbar ist oder nicht.

Da die Rechtslage offenbar noch immer zu Irritationen in der Praxis und zur rechtswidrigen Verweigerung von Aufenthaltserlaubnissen durch einige Ausländerbehörden führt, bitten die Verbände ihre Beratungsstellen in dem Schreiben auch, entsprechende Fälle an den jeweiligen Bundesverband zu melden.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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