Grundleistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes fallen 2025 niedriger aus

Die ab 2025 geltenden Regelsätze des Asylbewerberleistungsgesetzes wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Leistungen werden gegenüber dem Jahr 2024 in den verschiedenen Bedarfsstufen um Beträge zwischen 13 und 19 Euro pro Monat abgesenkt. Hintergrund ist, dass die Preissteigerung im Jahr 2024 geringer ausgefallen ist als erwartet.

Die Regelsätze des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) orientieren sich an einer Fortschreibung des Statistischen Bundesamts, welches die Sätze für Sozialleistungen (Leistungen des Sozialgesetzbuchs XII) jährlich neu errechnet. Diese Berechnung hat laut Bundesregierung ergeben, dass die Beträge im Jahr 2025 unterhalb der aktuell geltenden Sätze liegen (Begründung zur Verordnung des BMAS, Bundesratsdrucksache 453/24 vom 18.9.2024). Die Sätze waren aufgrund der damaligen Erwartung an die Preissteigerungen für 2024 im Vergleich zu früheren Jahren deutlich erhöht worden, die tatsächliche Preisentwicklungen lag aber etwas unter der Prognose.

Bei den Sätzen, die für Leistungen des SGB II (Bürgergeld) und des SGB XII (Sozialleistungen) gelten, greift nun eine Besitzschutzregelung (§ 28a Abs. 5 SGB XII). Demnach bleiben die Regelsätze nach SGB II und SGB XII im Sinne einer "Nullrunde" unverändert, obwohl sie auf der Basis der Fortschreibung der Sätze eigentlich angepasst werden müssten. Für die Grundleistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gilt diese Besitzschutzregelung allerdings nach Ansicht der Bundesregierung nicht. Entsprechend werden die Sätze nach § 3a AsylbLG verringert. Nicht betroffen von der Absenkung sind die sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, auf die Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, regelmäßig nach 36 Monaten des Aufenthalts einen Anspruch haben. Diese Leistungen entsprechen den Sätzen von SGB II und SGB XII und bleiben daher im Jahr 2025 unverändert.

Am deutlichsten wirkt sich die Anpassung der Leistungen auf erwachsene Personen aus, die Grundleistungen nach § 3a AsylbLG, Regelbedarfsstufe 1, beziehen. Der ihnen zustehende Betrag wird zum 1.1.2025 um monatlich 19 Euro abgesenkt. Bei den Personen, die Leistungen nach den übrigen Regelbedarfsstufen beziehen, belaufen sich die Absenkungen auf Beträge zwischen 13 und 17 Euro pro Monat.

Unverändert werden im AsylbLG Personen, die in einer Sammelunterkunft leben, der Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet. Hier ist zu berücksichtigen, dass eine vergleichbare Regelung des AsylbLG im November 2022 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden war: Das Urteil des BVerfG betraf ebenfalls erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft leben. Für diese sieht das AsylbLG in § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG noch immer vor, dass sie der Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet werden. Zwar bezog sich die Entscheidung des BVerfG unmittelbar nur auf die Leistungen nach § 2 AsylbLG (weil dies der Gegenstand der Klage war), nach allgemeiner Auffassung ist sie aber auch auf die Grundleistungen nach § 3, § 3a AsylblG anwendbar (so auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer E-Mail vom 1. Dezember 2022, Link in der Arbeitshilfe der GGUA vom 6.12.2022). Daher ist hier zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht eine veränderte Auslegung des Gesetzes angeordnet hat: Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist demnach für alleinstehende Personen in Sammelunterkünften der Regelbedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 zugrunde zu legen, ungeachtet der Formulierung des Gesetzes (vgl. hierzu die Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - Asylmagazin 1-2/2023, S. 37 ff., asyl.net: M31094, sowie unsere Meldungen und Hinweise auf Arbeitshilfen vom 24.11.2022 sowie vom 8.12.2022). Aktuell ist zu dieser Frage auch eine Sprungrevision beim Bundessozialgericht anhängig (Aktenzeichen B 8 AY 1/22 R, s. die Terminvorschau des BSG vom 19.9.2024)

Die ab dem 1. Januar 2025 geltenden Sätze für die Grundleistungen des AsylbLG können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Leistungssätze nach § 3a AsylbLG 2025 (mit Vergleichswerten 2024)

Bedarfsstufe Notwendiger persönlicher Bedarf ("Taschengeld") Notwendiger Bedarf (ggf. als Sachleistung) Gesamt
Stufe 1 (Alleinstehende Erwachsene) 196 € (alt: 204 €) 245 € (alt: 256 €) 441 € (alt: 460 €)
Stufe 2 (Paare/Erwachsene im gemeinsamen Haushalt) 177 € (alt: 184 €) 220 € (alt: 229 €) 397 € (alt: 413 €)
Stufe 3 (u.a. Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern) 157 € (alt: 164 €) 196 € (alt: 204 €) 353 € (alt: 368 €)
Stufe 4 (Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren) 133 € (alt: 139 €) 258 € (alt: 269 €) 391 € (alt: 408 €)
Stufe 5 (Kinder zwischen 6 und 13 Jahren) 131 € (alt: 137 €) 196 € (alt: 204 €) 327 € (alt: 341 €)
Stufe 6 (Kinder bis 5 Jahre) 126 € (alt: 132 €) 173 € (alt: 180 €) 299 € (alt: 312 €)

Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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