Die meisten aus der Ukraine geflüchteten Personen haben als vorübergehend schutzberechtigte Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, deren Gültigkeit vorerst bis zum 4. März 2026 verlängert wurde (Stand März 2025). Die Arbeitshilfe "Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz – Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung" informiert darüber, welche weiteren Aufenthaltstitel für diesen Personenkreis infrage kommen und wie gegebenenfalls eine Aufenthaltsverfestigung (also der Übergang in die Niederlassungserlaubnis) erreicht werden kann. Dabei werden auch die Aufenthaltstitel in den Blick genommen, die den Weg in die Einbürgerung ermöglichen. Der Schwerpunkt der Erläuterungen bezieh sich auf ukrainische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
Inhaltsübersicht:
- Aktuelles zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine
- Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen neben § 24 AufenthG
- Personengruppen
- Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- Sperrwirkung durch § 19f Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
- Aufenthaltserlaubnisse zu Ausbildungszwecken
- Aufenthaltserlaubnisse zu Erwerbszwecken
- Aufenthaltsmöglichkeiten aus humanitären Gründen
- Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen
- Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung
- (Freiwillige) Rückkehr
- Weitere hilfreiche Materialien und Links