Die Gültigkeit von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG, die die meisten aus der Ukraine geflüchteten Personen besitzen, wurde zuletzt bis zum 4. März 2026 verlängert. In der Beratungspraxis spielt die Frage, welche weiteren Möglichkeiten des Aufenthalts in Deutschland gibt, dennoch schon jetzt eine zunehmende Rolle. Vor diesem Hintergrund werden in der Handreichung der BAGFW Aufenthaltstitel vorgestellt, die neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG infrage kommen. Dies umfasst insbesondere:
- Aufenthaltserlaubnisse zu Ausbildungszwecken
- Aufenthaltserlaubnisse zu Erwerbszwecken
- Aufenthaltsmöglichkeiten aus humanitären Gründen
- Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen
Darüber hinaus geht die Arbeitshilfe auf die Möglichkeit der Aufenthaltsverfestigung (Übergang in die Niederlassungserlaubnis) sowie auf die Frage ein, wie gegebenenfalls über einen alternativen Aufenthaltstitel auch eine Einbürgerung möglich werden kann.