EGMR: Italien muss blockiertes Rettungsschiff versorgen

Gestern Abend ordnete der EGMR an, dass Italien die Menschen auf dem Rettungsschiff „Sea-Watch 3“, dem es das Anlegen verwehrt, medizinisch und mit Nahrung und Wasser versorgen muss. Der Forderung, die an Bord befindlichen Geflüchteten an Land gehen zu lassen, kam der Gerichtshof mit seiner Eilentscheidung nicht nach.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ordnete am 29. Januar 2019 im Eilverfahren an, dass die italienischen Behörden die Menschen an Bord eines Rettungsschiffs der deutschen Hilfsorganisation Sea-Watch versorgen müssen. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Straßburger Gerichtshofs hervor.

Das Rettungsschiff „Sea-Watch 3“ hatte laut Medienberichten etwa 10 Tage zuvor 47 Geflüchtete vor der Libyschen Küste geborgen und die sizilianische Küste angesteuert. Italien verweigerte dem Schiff aber die Einfahrt in den Hafen von Syrakus. Daraufhin hatten zunächst der Kapitän des Schiffs, der Leiter der Rettungsmission und eine aufgenommene Person Eilrechtsschutz vor dem EGMR beantragt. Im Folgenden wurde auch für die 15 auf dem Schiff befindlichen unbegleiteten Minderjährigen ein Eilantrag gestellt. Die Betroffenen machten geltend ohne Rechtsgrundlage gezwungen zu werden an Bord zu bleiben. Sie beklagten dadurch eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung und die Gefahr ohne Prüfung ihrer jeweiligen Situation nach Libyen zurückgeführt zu werden. Es wurde beantragt alle 47 aus dem Mittelmeer geretteten Personen an Land gehen zu lassen, da die Situation an Bord und der Gesundheitszustand der Aufgenommenen prekär sei.

Der EGMR lehnte den Antrag an Land gelassen zu werden ab, ordnete aber die italienische Regierung an schnellstmöglich alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Betroffenen angemessene medizinische Versorgung, Nahrung, Wasser und Grundbedarfe zur Verfügung zu stellen. In Bezug auf die unbegleiteten Minderjährigen wurde Italien dazu verpflichtet ihnen angemessene rechtliche Unterstützung (also Vormundschaft) zu gewähren. Zudem solle der Gerichtshof über die Situation der Betroffenen auf dem Laufenden gehalten werden.

Die Entscheidung erging als vorläufige Maßnahme nach Art. 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Eilverfahren, welche dazu dienen soll die unmittelbare Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens von Betroffenen abzuwenden. Solche Eilmaßnahmen werden nur im Ausnahmefall getroffen und sollen eine spätere Entscheidung über die Zulässigkeit oder Begründetheit des fraglichen Falls nicht vorwegnehmen (siehe Factsheet des EGMR und ausführlich hierzu Nora Markard in Asylmagazin 1–2/2012).


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