Änderungen im italienischen Asylsystem in Kraft getreten

Ein Dekret der italienischen Regierung, das unter anderem den Ausschluss Asylsuchender vom SPRAR-Aufnahmesystem vorsieht, ist Anfang Oktober in Kraft getreten. Darauf wies die Organisation "borderline europe – Menschenrechte kennen keine Grenzen" am 26. Oktober 2018 in einer Mitteilung hin, die per E-Mail verbreitet wurde.

Die Neuerungen im Asylsystem wurden von der italienischen Regierung mit einem sogenannten Gesetzesdekret (decreto legge) mit der Nr. 113/2018 in Kraft gesetzt. Das Parlament muss innerhalb von 60 Tagen diesem Dekret zustimmen, damit es dauerhaft zum Gesetz wird. Das BAMF soll in laufenden Dublin-Verfahren mit Hinweis auf diese Übergangsfrist damit argumentiert haben, dass die Neuregelungen noch nicht anwendbar seien.

Borderline europe weist aber darauf hin, dass das Dekret nach italienischem Recht auch ohne Zustimmung des Parlaments bereits mit der Veröffentlichung im Amtsblatt Gesetzeskraft erlangt hat. Dies werde durch die italienische Verfassung vorgegeben, die vorsehe, dass die sogenannten Gesetzesdekrete schon vor dem Parlamentsbeschluss wirksam würden. Die Bestimmungen des Dekrets seien damit also bereits am 5. Oktober 2018 in Kraft getreten und würden vorerst bis zum Ablauf der 60-tägigen Übergangsfrist am 4. Dezember 2018 gelten. Die Zustimmung des italienischen Parlaments sei außerdem zu erwarten, sodass mit einer dauerhaften Rechtswirkung zu rechnen sei.

Borderline europe zitiert in diesem Zusammenhang aus einem Rundschreiben des "Servizio Centrale", der die Aufnahmezentren koordiniert, vom 25. Oktober 2018. Auch daraus wird deutlich, dass die Neuregelungen bereits anwendbar sind und dass schon jetzt sowohl Asylsuchende als auch Personen mit einem humanitären Schutzstatus keinen Zugang zu den Einrichtungen des SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugati) mehr haben.

Diesem Rundschreiben zufolge können Personen, die bis zum 4. Oktober 2018 die Zusage für die Aufnahme in einer SPRAR-Einrichtung hatten oder sich bereits in einer solchen Einrichtung befanden, dort auch weiterhin einen Platz erhalten. Ab dem 5. Oktober sind Asylsuchende und Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels aber von der Aufnahme im SPRAR-System ausgeschlossen. Dies gilt auch für besonders schutzbedürftige Personen.

Insgesamt wird der Zugang zum SPRAR-System offenbar auf Personen mit einem internationalen Schutzstatus (Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz im Sinne des EU-Rechts) sowie auf unbegleitete Minderjährige beschränkt. Auch Familien sollen nur noch dann in den SPRAR-Einrichtungen aufgenommen werden, wenn mindestens ein Elternteil einen internationalen Schutzstatus hat.

Neben diesen Maßnahmen hat die italienische Regierung mit dem Gesetzesdekret eine Reihe von weiteren Verschärfungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts in Kraft gesetzt. Diese werden unter anderem in einer Meldung des ELENA Weekly Legal Update vom 12. Oktober 2018 zusammengefasst:

  • Weitgehende Abschaffung des humanitären Schutzstatus bzw. Beschränkung dieses Status auf besonders dringliche Fälle (akute gesundheitliche Bedrohungen oder drohende Verletzung des refoulement-Verbots);
  • Ausweitung von Gründen, die zum Ausschluss vom Schutz oder zum Erlöschen des Schutzstatus führen können;
  • Unterbringung von Asylsuchenden in "First Identification Centres" bei weitgehendem Ausschluss vom SPRAR-Unterbringungssystem (siehe oben). Bis zur Entscheidung über ihren Antrag sollen Asylsuchende keine Dokumente erhalten, die den Status als schutzsuchende Personen bestätigen.
  • Behörden können die Inhaftierung zum Zweck der Identitätsfeststellung von Asylsuchenden anordnen. Diese Haft kann zunächst für bis zu 30 Tage angeordnet werden, anschließend für bis zu sechs Monate verlängert werden.
  • Asylanträge, die etwa nach einer Ausweisung oder nach einem beschleunigten Verfahren gestellt werden, gelten als unzulässig.

Dass die Neuregelungen für in Deutschland laufende Dublin-Verfahren relevant sein können, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Beschluss vom 16.10.2018 – 1 B 251/18 – asyl.net: M26693). Das Gericht gewährt hier unter anderem mit Hinweis auf das aktuelle Gesetzesdekret der italienischen Regierung Eilrechtsschutz gegen eine Überstellung nach Italien. Der Entscheidung zufolge droht einer Familie mit schwangerer Ehefrau und kleinen Kindern in Italien unmenschliche und erniedrigende Behandlung, da die Unterbringung in einer SPRAR-Einrichtung nicht garantiert werden könne.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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