Im Sommer 2021 kam es zu dramatischen Entwicklungen in Afghanistan. Diese führen auch dazu, dass sich viele Menschen danach erkundigen, wie Familienangehörige, Freund*innen und Kolleg*innen aus Afghanistan in Sicherheit gebracht werden können. Trotz der Ankündigung der Bundesregierung, gefährdete Personen zügig aufzunehmen u und der Bekanntgabe eines Bundesaufnahmeprogramms im Oktober 2022, stockt die Aufnahme nun seit geraumer Zeit. Auf dieser Seite haben wir verschiedene Informationen gesammelt, auf die wir hier hinweisen möchten. Da sich die Sachlage immer wieder ändert, ist es nicht auszuschließen, dass einige Informationen nicht mehr aktuell sind. Wir bitten daher darum, die Aktualität zu überprüfen. Für Hinweise auf unzutreffende oder veraltete Informationen sind wir dankbar.
Zuletzt aktualisiert: 28.8.2023
Die Evakuierung von deutschen Staatsangehörigen und „weiteren gefährdeten Menschen“ durch die Bundeswehr lief zwischen dem 16. August und dem 27. August 2021. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums wurden dabei rund 5.300 Menschen aus Afghanistan ausgeflogen. Die Bundesregierung hat zugesichert, dass es auch nach dem Ende der Evakuierungsmission Ausreisemöglichkeiten für im Land verbliebene Ortskräfte und andere gefährdete Menschen geben soll. Die Bundesregierung hat über 40 000 Personen eine Aufnahme im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms in Aussicht gestellt. Allerdings ist Stand Ende Juni 2023 noch keine einzige Person über das Bundesaufnahmeprogramm eingereist. Eine Bewerbung um eine Aufnahme in Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms ist nach Auskunft der Bundesregierung aktuell nicht möglich. Es werden vorerst nur Personen berücksichtigt, die bereits eine Aufnahmezusage haben oder die schon von einer meldeberechtigten Stelle an die Bundesregierung gemeldet wurden.
Die Bundesländer Berlin, Bremen, Hessen und Thüringen haben eigene Landesaufnahmeprogramme gestartet. Diese schaffen die Möglichkeit für eine Aufnahme von Personen, deren Angehörige in dem jeweiligen Bundesland leben, wenn der Lebensunterhalt (zum Beispiel über eine Verpflichtungserklärung) gesichert ist.
Ausreise: Ortskräfte deutscher Organisationen und Einrichtungen sowie Personen mit einem gültigen deutschen Aufenthaltstitel, die sich noch in Afghanistan befinden, sollten sich an das Auswärtige Amt wenden (Kontaktmöglichkeiten unter Fragen und Antworten: Unterstützung bei der Ausreise aus Afghanistan
Die 10. Kammer des VG Berlin hatte am 25. August 2021 im Eilverfahren das Auswärtige Amt verpflichtet, einem afghanischen Staatsangehörigen, der bis 2017 für die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) tätig war, ein Visum zu erteilen. Auch seiner Frau und drei Kindern (zwei davon volljährig) wurde ein Visumsanspruch zugesprochen. Die 10. Kammer des VG Berlin sah einen Anspruch auf Aufnahme nach § 22 AufenthG als gegeben an, das behördliche Ermessen sei auf Null reduziert. (Beschluss vom 25.8.2021 - VG 10 L 285/21 V – hier der Link zum Beschluss).
Diese Entscheidung des VG Berlin wurde allerdings aufgehoben durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 3. November 2021 (6 S 28/21 - asyl.net: M30506). Das OVG stellte fest, dass durch die Evakuierung afghanischer Ortskräfte bis zum 26. August 2021 keine Verwaltungspraxis etabliert worden ist, aufgrund derer sich für diese Personengruppe ein Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 22 AufenthG in Verbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ergibt. Die Flüge seien wegen der Machtübernahme der Taliban erfolgt, hieraus ergebe sich jedoch keine Änderung der materiellen Kriterien für eine Berechtigung nach dem Ortskräfteverfahren. Laut OVG habe nur das BMI oder eine vom ihm bestimmte Stelle die Kompetenz, Aufnahmeerklärungen zu § 22 AufenthG abzugeben. Aussagen anderer Stellen könnten keine Selbstbindung der Verwaltung auslösen.
Zuvor hatte bereits die 6. Kammer des VG Berlin entschieden, dass es keine Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Evakuierung gefährdeter Personen aus Afghanistan gebe (Beschluss vom 26.08.2021 - 6 L 295/21 - asyl.net: M30011).
Mehrsprachige Informationen bei handbookgermany.de: Regelmäßig aktualisierte Informationen auf Farsi/Dari, Pashto, Englisch und Deutsch.
Die Diakonie Württemberg hat 2021 "Aktuelle Informationen zu Afghanistan" herausgegeben. Er enthält u.a. diese Abschnitte:
UNHCR-Informationen: Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen, UNHCR, stellt aktuelle Hinweise zur Kontaktaufnahme bereit:
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat ein Informationsportal Informationen für Afghan:innen" mit umfassenden und laufend aktualisierten Informationen zusammengestellt:
Die Caritas stellt Informationen auf der Seite resettlement.de zur Verfügung:
Der Flüchtlingsrat Bayern hat ein Informationsportal "Aktuelle Informationen" veröffentlicht:
Auf der Seite Berlin Hilft finden sich diese Informationen:
Laut UNHCR sollen Personen mit anhängigen Visaverfahren zur Familienzusammenführung oder mit entsprechenden Anfragen mit den Auslandsvertretungen in Kontakt bleiben, die das Verfahren führen oder sich an die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung wenden. Sobald aktuelle Informationen zu diesem Verfahren vorliegen, werden diese auch bei familie.asyl.net veröffentlicht.
DRK-Suchdienst-Beratungsstellen nehmen Suchanfragen zu in Afghanistan vermissten Familienangehörigen (auch bei Kontaktverlust aufgrund der aktuellen Situation) auf und beraten und unterstützen bei Fragen der Familienzusammenführung.
Handbook Germany hat eine regelmäßig aktualisierte Seite mit Informationen zum Familiennachzug aus Afghanistan.
Informationen zum Asylverfahren und Aufenthalt bei bereits in Deutschland befindlichen afghanischen Staatsangehörigen:
Das Thema Passbeschaffung spielt für viele in Deutschland lebende Afghan*innen eine Rolle, etwa wenn es um die Erteilung oder Verlängerung bestimmter Aufenthaltstitel geht, oder um die Einbürgerung oder um die Möglichkeit, in ein anderes Land zu reisen. Die afghanische Botschaft in Deutschland kann keine neuen Pässe ausstellen. Nur alte Pässe können verlängert werden. Das hat die Botschaft in einer Verbalnote vom 26. Juli 2022 mitgeteilt. Diese Verbalnote wurde vom Bundesinnenministerium an die zuständigen Landesbehörden weitergeleitet mit dem Hinweis, dass in den Fällen, in denen eine Verlängerung des afghanischen Passes nicht in Betracht kommt und auch kein Ausnahmefall einer Passausstellung gegeben ist, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eines Passersatzes, wie die Ausstellung eines Ausweisersatzes oder Reiseausweises für Ausländer, zu nutzen seien. Das meldet der Hessische Flüchtlingsrat. Möglicherweise verlangen die Behörden trotzdem von Betroffenen, dass sie sich an die Botschaft bzw. das Generalkonsulat wenden und eine Bescheinigung einholen müssen, dass ihnen kein Pass ausgestellt werden kann.
Die folgenden Bundesländer haben Erlasse veröffentlicht, aus denen hervorgeht, in welchen Fällen afghanische Staatsangehörige Reiseausweise für Ausländer zu bekommen haben: Nordrhein-Wesltfalen (19.9.2022), Schleswig-Holstein (2.5.2023 und 3.8.2023), Thüringen (25.10.2022) und Niedersachen (8.2.2023).
Laufend aktualisierte Informationen über die Sicherheitslage in Afghanistan:
Überblick über die Entwicklungen in Afghanistan:
Informationen zu Demonstrationen, Aktionen, Spendenaufrufen und Petitionen zur Aufnahme aller gefährdeter Menschen aus Afghanistan: