Spätestens nach 21 Monaten muss das BAMF entscheiden:
Die in § 24 Abs. 7 AsylG geregelte Frist zur Entscheidung über den Asylantrag ist eine Höchstfrist und nicht verlängerbar.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag innerhalb von 6 Monaten. Das Bundesamt kann die Frist gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 AsylG auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn 1. sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, 2. eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder 3. die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist. Ausnahmsweise kann das Bundesamt diese Frist von 15 Monaten um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten (§ 24 Abs. 4 Satz 3 AsylG). Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden (§ 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG). In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat (§ 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen (§ 24 Abs. 5 Satz 3 AsylG). Gemäß § 24 Abs. 7 AsylG entscheidet das Bundesamt spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG. Diese Regelungen dienen der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) - RL 2013/32/EU -.
Vorliegend wurde die in § 24 Abs. 7 AsylG bzw. Art 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU vorgesehene Höchstfrist von 21 Monaten überschritten. Der Antragsteller hat seinen förmlichen Asylantrag bereits am 4. Mai 2023 gestellt, sodass die 21-Monatsfrist am 4. Februar 2025 abgelaufen ist.
Die absolute Höchstfrist von 21 Monaten gilt auch im Anwendungsbereich des Aufschubs nach § 24 Abs. 5 AsylG, auf den sich die Beklagte vorliegend auf Grund der ungewissen Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad Regimes beruft [...]. Hierfür spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 24 Abs. 7 AsylG bzw. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU. Denn in § 24 Abs. 7 AsylG heißt es - ohne Einschränkung -, dass das Bundesamt spätestens 21 Monate nach der Antragstellung entscheidet, während Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU darauf abstellt, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten abschließen. Für dieses Ergebnis streitet zudem, dass § 24 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 AsylG klarstellt, dass "die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden" kann. Auf die in § 24 Abs. 7 AsylG geregelte 21-monatige Höchstfrist nimmt § 24 Abs. 5 AsylG hingegen gerade keinen Bezug. Dass es sich bei der in § 24 Abs. 7 AsylG bzw. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU vorgesehenen 21-Monats-Frist um eine "absolute" und nicht verlängerbare Höchstfrist handelt, folgt auch aus dem Umkehrschluss zu § 24 Abs. 4 AsylG bzw. Art. 31 Abs. 3 RL 2013/32/EU. Denn dort hat der Gesetzgeber (bzw. Unionsgesetzgeber) ausdrücklich die Möglichkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist vorgesehen, während eine (weitere) Verlängerung in § 24 Abs. 7 AsylG (bzw. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU) ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Im Übrigen folgt § 24 Abs. 7 AsylG (bzw. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU) systematisch dem § 24 Abs. 4, Abs. 5 AsylG (bzw. Art. 31 Abs. 3, Abs. 4 RL 2013/32/EU) nach und bildet insoweit die Höchstfrist der unter den Voraussetzungen der vorgenannten Absätze zu verlängernden Entscheidungsfristen. [...]