Austausch der beigeordneten Pflichtanwältin/des beigeordneten Pflichtanwalts bei Abschiebungshaft möglich:
1. Die in der Rechtsprechung zu § 140 ff. StPO entwickelten Grundsätze zum Recht auf den Austausch eines Pflichtanwalts können auf die Abschiebungshaft übertragen werden.
2. Muss die betroffene Person eine anwaltliche Vertretung unter hohem zeitlichen Druck in der Inhaftierungssituation und ohne eine angemessene Überlegungsfrist treffen, ist ihr regelmäßig einmal die Gelegenheit zu geben, die anwaltliche Vertretung besonnen nach einer entsprechenden Überlegungszeit zu wechseln.
(Leitsätze der Redaktion. Ebenso: LG Augsburg, Beschluss vom 15.04.2024 - 051 T 918/24 e - asyl.net: M32346; für einen Austausch gem. § 78 Abs. 1 FamFG:Ö LG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2024 - 2 T 359/24 - asyl.net: M32724)
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Dem Betroffenen ist trotz ordnungsgemäßer Bestellung des Rechtsanwalts durch das Amtsgericht nunmehr seinem Wunsch entsprechend Rechtsanwalt Fahlbusch als Bevollmächtigter zu bestellen. [...]
Auch wenn die Vorschriften der Bestellung eines Pflichtverteidigers in Strafverfahren gemäß §§ 140 ff. StPO nicht anwendbar sind, kann für die neu geschaffene Regelung aufgrund der Vergleichbarkeit des Sachverhalts (vgl. § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO) und des Zwecks auf die dazu durch die Rechtsprechung und den Gesetzgeber entwickelten Grundsätze abgestellt werden. [...]