Unterbliebene Adressmitteilung Indiz für Wegfall des Rechtsschutzinteresses
"1. Die Verletzung der Pflicht eines Ausländers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, während der Dauer des Asylverfahrens jeden Wechsel seiner Anschrift dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und dem angerufenen Verwaltungsgericht unverzüglich anzuzeigen, rechtfertigt zwar nicht stets den Erlass einer Betreibensaufforderung. Die fehlende Erreichbarkeit eines Verfahrensbeteiligten kann aber ein gewichtiges Indiz für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses darstellen.
2. Ein Kläger hat das Verfahren im Sinne von § 81 Satz 1 AsylG nicht mehr betrieben, wenn er innerhalb der Monatsfrist nicht substantiiert dargetan hat, dass und warum sein Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich der Aufforderungsanlass ergeben hat, nicht entfallen ist. Es müssen aus Sicht des Gerichts aufgrund der vom Kläger vorgenommenen Handlungen die Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis im Wesentlichen ausgeräumt sein."
(Amtliche Leitsätze)
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Die Verletzung der Pflicht eines Ausländers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, während der Dauer des Asylverfahrens jeden Wechsel seiner Anschrift dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und dem angerufenen Verwaltungsgericht unverzüglich anzuzeigen, rechtfertigt zwar nicht stets den Erlass einer Betreibensaufforderung. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Die fehlende Erreichbarkeit eines Verfahrensbeteiligten kann aber ein gewichtiges Indiz für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses darstellen (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.6.2023 - 2023 10 A 787/21.A -, juris Rn. 8-11 m.w.N.).
Ausgehend hiervon bestanden hier zum Zeitpunkt des Ergehens der Betreibensaufforderung am 21. Oktober 2024 berechtigte Zweifel am fortbestehenden Rechtsschutzinteresse des Klägers. Gemäß einem von der Beklagten übersandten Datensatz aus dem Ausländerzentralregister hat die Landeshauptstadt Hannover am 3. September 2024 für den Kläger den Meldestatus "Fortzug nach unbekannt" mitgeteilt. [...]
Mit dem am 22. November 2024 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte nur mitgeteilt, dass keine aktuelle Anschrift vorliege. Beigefügt war diesem Schriftsatz eine Melderegisterauskunft der Landeshauptstadt Hannover vom 14. November 2024, wonach der Kläger "nach unbekannt abgemeldet" worden ist. Mit dieser Stellungnahme sind die Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht ausgeräumt, sondern im Gegenteil vertieft worden. [...]