OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.11.2024 - 2 LB 103/23 - asyl.net: M32864
https://www.asyl.net/rsdb/m32864
Leitsatz:

Keine Verfolgung syrischer Staatsbediensteter wegen unerlaubter Ausreise:

1. Syrischen Staatsbediensteten - hier Lehrer für die arabische Sprache im syrischen Bildungsministerium -, die das Land ohne die erforderliche Erlaubnis ihrer zuständigen Beschäftigungsstelle verlassen haben, droht in der Gesamtbetrachtung ohne Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (§ 3a AsylG) seitens des syrischen Regimes (Fortführung der Rechtsprechung).

2. Selbst wenn im Einzelfall syrischen Staatsbediensteten, die das Land unerlaubt verlassen haben, eine (schwerere) Strafe drohen sollte, geht der Senat nach der Erkenntnislage nur bei Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände davon aus, dass diese Strafe an eine vermeintliche oppositionelle Gesinnung des Betroffenen anknüpft (Fortführung der Rechtsprechung).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Syrien, unerlaubte Ausreise, Staatsbedienstete, Flüchtlingsanerkennung,
Normen: AsylG § 3
Auszüge:

[...]

Syrische Staatsangehörige unterliegen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats [...] allein aufgrund einer (illegalen) Ausreise, einer Asylantragstellung und einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland, der Herkunft aus einem (ehemals) von der Opposition beherrschten Gebiet und wegen des Umstandes, dass sie sich durch ihre Ausreise oder ihren längeren Aufenthalt im Ausland dem Wehrdienst entzogen haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. [...]

Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit folgt auch nicht aus der früheren Tätigkeit des Klägers als Lehrer für die arabische Sprache im syrischen Bildungsministerium. [...]

Es gibt insoweit keine validen Erkenntnisse, dass Staatsbediensteten eine oppositionelle Gesinnung allein deshalb zugeschrieben wird, weil sie Syrien unerlaubt verlassen haben [...]. Gegen eine solche generelle Verdächtigung spricht zudem der Umstand, dass Staatsbedienstete, die dem Dienst unerlaubt ferngeblieben sind, aber innerhalb von drei Monaten nach Erhebung einer Anklage vor Gericht in den Dienst zurückkehren, von den genannten Strafen ausgenommen sind. [...]