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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 27.08.2024 - 23 L 421/24 V - asyl.net: M32856
https://www.asyl.net/rsdb/m32856
Leitsatz:

Keine Vergabe eines Sondertermins bei fehlender Aufenthaltserlaubnis: 

1. Der Vergabe eines Sondertermins zur Vorsprache bei der deutschen Botschaft steht bereits entgegen, dass die in Deutschland lebende Referenzperson (noch) keine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. Ein bloßer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes nicht ausreichend. Erteilungstatbestände, die den aufenthaltsrechtlichen Status eines Ausländers von dem Aufenthaltsrecht einer Bezugsperson abhängig machen, stellen auf die tatsächliche Erteilung ab. 

2. Ein Visumsantrag gilt nicht als gestellt, wenn lediglich eine Online-Registrierung für einen Termin erfolgt ist. Die Anfrage für einen Termin zur Vornahme einer Rechtshandlung ist nicht gleichbedeutend mit der Vornahme der Rechtshandlung.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Elternnachzug, subsidiärer Schutz, Sondertermin, minderjährig, Familienzusammenführung,
Normen: AufenthG § 36a Abs. 1 S. 2, AufenthG § 25 Abs. 2 S. 1, 2. Alt.
Auszüge:

[...]

Der Sohn der Antragstellerin zu 1 wird am 1. September 2024 volljährig und ist damit derzeit noch minderjährig. Da der Nachzugsanspruch der Eltern erlischt, wenn der Minderjährige während des verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens volljährig wird [...], liegt auch ein Eilbedürfnis vor.

Allerdings scheitert ein Anordnungsanspruch daran, dass die Antragsteller bislang keinen formellen Visumsantrag gestellt haben. Für die Annahme eines solchen reicht die bloße Online-Terminregistrierung – die im Übrigen mangels Angabe des Datums, weder der Registrierung noch der unvollständig zu den Akten gereichten Registrierungs-Mail der Botschaft, auch bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht sein dürfte – nicht aus. Die Anfrage für einen Termin zur Vornahme einer Rechtshandlung ist nicht gleichbedeutend mit der Vornahme der Rechtshandlung [...].

Soweit die Antragsteller die Vergabe eines Sondertermins bei der Botschaft zur Nachholung der Antragstellung begehren, steht dem im Übrigen entgegen, dass die Referenzperson derzeit keinen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG hat, sondern lediglich als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist. Nach der Systematik des AufenthG stellen Erteilungstatbestände, die den aufenthaltsrechtlichen Status eines Ausländers von dem Aufenthaltsrecht einer Bezugsperson abhängig machen, auf die tatsächliche Erteilung ab, nicht hingegen auf einen bloßen Anspruch auf einen solchen Aufenthaltstitel. [...]

Nach-dem sich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Referenzperson dem Verwaltungsvorgang des Beigeladenen nicht entnehmen ließ, teilte dieser auf telefonische Schriftstück bearbeiten Nachfrage der Kammer am 26. August 2024 mit, dass der Referenzperson bislang keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Vielmehr sei die für den 9. September 2024 terminierte Sicherheitsbefragung abzuwarten. Damit steht im vorliegenden Fall auch noch nicht fest, dass der Referenzperson eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird. Zwar hat diese im Grundsatz nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, seit ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge subsidiären Schutz zuerkannt hat. Die zuständige Ausländerbehörde muss jedoch – neben der Identität des Anspruchsberechtigten bzw. dem behaupteten Verwandtschaftsverhältnis [...] – prüfen, ob ein Ausweisungsinteresse besteht. [...]