Begründungspflicht des BAMF bei offensichtlich unbegründeten Entscheidungen:
Das BAMF muss nachvollziehbar begründen, was bei einem Vortrag unter "belanglosem Vorbringen" im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu verstehen ist und inwiefern ein solches vorliegt.
(Leitsatz der Redaktion)
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Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung des Schutzbegehrens als nach Prüfung letztendlich erfolglos entbindet sie gleichwohl nicht von der Verpflichtung aufzuzeigen, was unter belanglosem Vorbringen im Sinne der Neufassung von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu verstehen ist und inwiefern solches vorliegt. Dabei muss die insoweit vorgenommene Bewertung als offensichtlich auch nachvollziehbar sein.
Insoweit vermag das Gericht aber die von der Antragsgegnerin angenommene Belanglosigkeit des Vorbringens nicht nachzuvollziehen. Der Antragsteller hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er auf Veranlassung von Politikern aus Togo entführt worden sei und gesucht werde. Gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin auch eine Abschiebungsandrohung nach Togo erlassen hat, stellt sich für das Gericht durchaus die Frage, von welchen Politikern und mit welcher politischen Motivation eine Verfolgung des Antragstellers bzw. seines Bruders erfolgt sein könnte. Weder im angefochtenen Bescheid, noch in der zugrundeliegenden Anhörung wurden diese Umstände hinreichend beleuchtet. Der bloße Verweis darauf, dass der Antragsteller auch in Togo mit Erfolg auf staatliche Sicherheitskräfte verwiesen werden könne, bedürfte insoweit einer näheren Sachverhaltsaufklärung und Erläuterungen im Bescheid, um als nachvollziehbar erscheinen zu können. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass die Ausführungen des Antragstellers bislang wenig substantiiert erfolgt sein mögen. Dies erfolgt aber letztlich zu einer Ablehnung eines Asylantrags als "nur" (einfach) unbegründet. Ein ernsthafter Schaden aufgrund einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung scheidet somit nicht offensichtlich aus. [...]