Eine rechtswidrig aufgenommene Ausbildung ist nicht schutzwürdig:
1. Für eine Ausbildung, die ohne die erforderliche Beschäftigungserlaubnis aufgenommen wurde, wird eine Ausbildungsduldung nicht erteilt. Dies gilt sowohl für die Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Nr. 1 als auch nach § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, also unabhängig davon, ob die Ausbildung während des Asylverfahrens oder mit dem Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG begonnen wurde.
2. Liegt eine bedingte Ausbildungsplatzzusage vor, die davon abhängig ist, dass eine Abschlussprüfung bestanden wird, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung (noch) nicht erfüllt. Eine Erteilung "auf Vorrat" kommt ohne Ausbildungsvertrag oder Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse entsprechend § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht in Betracht.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Der Antragsteller hat insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG. [...]
Die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b AufenthG liegen nicht vor. Zwar hat der Antragsteller im Zeitraum zwischen der Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und der Abweisung der dagegen gerichteten Klage, mithin als Asylbewerber [...], am 1. Dezember 2023 eine Ausbildung zum Altenpflegehelfer begonnen.
Jedoch fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung der legalen Ausbildungsaufnahme. Ungeschriebene Voraussetzung ist, dass die Ausbildung erlaubt – also mit der notwendigen Beschäftigungserlaubnis – aufgenommen wurde [...].
Dass der Antragsteller bei Ausbildungsbeginn am 1. Dezember 2023 eine Beschäftigungserlaubnis besaß, ist weder vorgetragen noch aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen ersichtlich [...].
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich zudem, dass der Antragsteller wegen seiner Ausbildung erst am 3. Januar 2024, mithin nach Ausbildungsbeginn, Kontakt zur Antragsgegnerin aufgenommen hat [...].
Auch die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b AufenthG liegen nicht vor.
Zunächst regelt diese Vorschrift in Abgrenzung zu den Fällen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, in denen die Ausbildung vor der Beantragung der Ausbildungsduldung aufgenommen worden ist, den Fall, in dem der geduldete Ausländer die Ausbildung "aufnimmt", sie also noch aufgenommen werden soll (vgl. zur Vorgängervorschrift: BT-Drs. 19/8286, S. 14) und der tatsächliche Ausbildungsbeginn bis auf sechs Monate (oder weniger) herangerückt ist [...]. In diesem Fall ist das Fehlen einer Beschäftigungserlaubnis kein Versagungsgrund, da diese – soweit erforderlich – bei Vorliegen aller sonstigen Duldungsvoraussetzungen zwingend zu erteilen ist [...].
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil der Antragsteller die Ausbildung bereits zwei Monate vor der Stellung des Antrags auf Erteilung der Ausbildungsduldung begonnen hat.
Zwar spricht einiges dafür, dass eine Ausbildungsduldung auch im Fall des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG noch nach Ausbildungsbeginn beantragt und erteilt werden kann. Dies kommt jedoch allenfalls dann in Betracht, wenn der Ausländer bei Ausbildungsbeginn schon geduldet war und er die Ausbildung mit der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis aufgenommen hat. Wurde die Ausbildung – wie hier – zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung (2. Februar 2024) bereits rechtswidrig – ohne die erforderliche Beschäftigungserlaubnis – aufgenommen, kommt die Erteilung einer Ausbildungsduldung hingegen nicht in Betracht. Eine rechtswidrig aufgenommene Ausbildung ist nicht schutzwürdig. Nur ein rechtmäßig, mit einer Beschäftigungserlaubnis aufgenommenes Ausbildungsverhältnis ist schützenswert, sofern der Antragsteller zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung über eine Duldung nach § 60a AufenthG verfügte [...].
Dass der Antragsteller bei rechtzeitiger Beantragung der Ausbildungsduldung bzw. einer Beschäftigungserlaubnis möglicherweise einen Anspruch auf ihre Erteilung gehabt hätte, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn der Antragsteller hat diesen Weg nicht beschritten, sondern zunächst die Ausbildung ohne Erlaubnis begonnen.
Schließlich kommt auch die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a AufenthG zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht.
Zwar beabsichtigt der Antragsteller nach Abschluss der Ausbildung zum Altenpflegehelfer die Ausbildung zur Pflegefachkraft ab dem 1. April 2025 aufzunehmen und auch für diese von der Helferausbildung zu unterscheidende qualifizierte Berufsausbildung könnte grundsätzlich eine Ausbildungsduldung erteilt werden. Ihrer Erteilung steht jedoch unter den gegebenen Umständen § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG entgegen.
Danach wird die Ausbildungsduldung erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Ausbildungsduldung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt.
Einen Ausbildungsvertrag mit der Bildungseinrichtung hat der Antragsteller bisher nicht vorgelegt. Die vorgelegte (bedingte) Ausbildungsplatzzusage der ... stellt auch keine Zustimmung der Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag dar. Denn es wird darin lediglich bestätigt, dass bei Bestehen der Abschlussprüfung zum Altenpflegehelfer ein Ausbildungsplatz reserviert wird. Es ist daher noch fraglich, ob der Antragsteller zugelassen wird, da die Reservierung unter einer Bedingung steht. Es ist somit hinreichend bestätigt, dass der Antragsteller für die Ausbildung zur Pflegefachkraft zugelassen ist [...]. Wie sich aus der Ratio des § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG ergibt, kommt die Erteilung der Ausbildungsduldung "auf Vorrat" nicht in Betracht. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen dazu, ob dem Antragsteller die Ausbildungsduldung für die Ausbildung zur Pflegefachkraft zu erteilen ist, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt und die vorbezeichneten Nachweise erbringt. [...]