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OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2024 - 3 I 1/24 - asyl.net: M32814
https://www.asyl.net/rsdb/m32814
Leitsatz:

Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung bei Aliaspersonalien: 

Wurde im gerichtlichen Verfahren die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung erstritten, so ist diese auf den im Rubrum angegebenen Namen der antragstellenden Person auszustellen. 

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Identität, Name, Aliasname, Aufenthaltstitel, Zwangsvollstreckung, Androhung Zwangsgeld, Fiktionsbescheinigung
Normen: VwGO § 172, AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1,
Auszüge:

[...]

Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners ist hier nicht zweifelhaft, zu welcher Handlung der Vollstreckungsschuldner verpflichtet wurde, weil sich aus dem Tenor der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, mit welchem Inhalt bzw. wem die Fiktionsbescheinigung zu erteilen ist. Nach der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 4. April 2024 wurde der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, "der Antragstellerin … eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auszustellen". Wer Antragstellerin in diesem Sinne ist, ergibt sich - dessen Zweck entsprechend - aus dem dem Tenor vorangehenden Rubrum des Beschlusses. In diesem ist die Antragstellerin jedoch allein mit der Angabe "Frau A." bezeichnet. Daraus folgt eindeutig, dass nach dem Beschluss dieser Person eine Fiktionsbescheinigung auszustellen ist. [...]

An dieser Eindeutigkeit des zu vollstreckenden Beschlusses ändert die Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner zur Vollstreckungsgläubigerin Aliaspersonalien führt, die durch die Verwendung eines tansanischen Passes bei Visumvorgängen belegt seien, schon deshalb nichts, weil dieser andere Name nicht in den Beschluss vom 4. April 2024 eingegangen ist. Ein Widerspruch zwischen Entscheidungsgründen und Rubrum dieses Beschlusses besteht daher nicht.

Die vom Vollstreckungsschuldner in der Beschwerdeschrift wie schon erstinstanzlich auf den Vollstreckungsantrag geltend gemachten Gesichtspunkte, die Identität der Vollstreckungsgläubigerin sei nicht geklärt und das Verwaltungsgericht habe im Verfahren VG 21 L 30/24 keine Ermittlungen zu deren Klärung angestellt, die Verpflichtung könne daher nicht rechtssicher umgesetzt werden, denn es verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wenn er verpflichtet werde, Dokumente mit frei angegebenen Personalien auszustellen, die nicht mit den Grunddaten des Ausländerzentralregisters übereinstimmten, betreffen nicht die Vollstreckungsfähigkeit des Beschlusses vom 4. April 2024, sondern dessen inhaltliche Richtigkeit.

Im Verfahren nach § 172 VwGO ist es jedoch nicht möglich, das Nichtbestehen oder den Wegfall des materiellen, der Vollstreckung zugrundeliegenden Anspruchs geltend zu machen [...].