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VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Beschluss vom 02.10.2024 - 3 L 688/24 - asyl.net: M32783
https://www.asyl.net/rsdb/m32783
Leitsatz:

Einkommen aus studentische Beschäftigungsverhältnissen ist zu berücksichtigen:

Neben einem Sperrkonto sind auch Einkünfte aus im Rahmen des Studiums zulässigen Beschäftigungen bei der Prognose der Lebensunterhaltssicherung zu berücksichtigen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums, Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, Studierende, Sicherung des Lebensunterhalts, Fiktionswirkung, unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt,
Normen: AufenthG § 16b, AufenthG § 5
Auszüge:

[...]

Es spricht vieles dafür, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG zu erteilen sein wird. [...]

Für die Entscheidung über die anhängige Verpflichtungsklage des Antragstellers zum Aktenzeichen 3 K 2022/24 wird es jedoch auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommen. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers allerdings nunmehr unter Vorlage entsprechender Nachweise geltend gemacht, dass der Lebensunterhalt seines Mandanten über zumindest den von den Behörden genannten Jahreszeitraum (als "Mindesterteilungsdauer" einer Aufenthaltserlaubnis nach§ 16b Abs. 2 Satz 1 AufenthG) perspektiv gesichert erscheine. Insoweit wird einerseits eine Bestätigung vorgelegt, dass bei der ... Bank in Hamburg für den Antragsteller ein Sperrkonto mit einem Betrag von 7.472 EUR besteht, von dem er monatlich lediglich über 924 EUR verfügen dürfe. Zum anderen wird ein bis Ende Dezember 2026 befristeter Anstellungsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber des Antragstellers vorgelegt, nach dem dieser an 20 Wochenstunden mit einem Stundenlohn in Höhe von 12,41 EUR beschäftigt wird. Soweit der Antragsteller dieser Beschäftigung auch nur in annäherndem Umfang nachgeht, besteht kein Zweifel, dass er seinen Bedarf zusammen mit seinem Sperrguthaben auch perspektivisch für mehr als ein Jahr wird decken können. [...]

Jedenfalls sieht die Kammer nach alledem einen derzeit offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens, so dass eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen ist, ob die Interessen des Antragstellers an seinem weiteren vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung seiner Ausreise überwiegen. Dies sieht die Kammer im vorliegenden Fall noch als gegeben an. Ausweislich der Unterlagen verfolgt der Antragsteller sein Studium, eine finanzielle Belastung für die Allgemeinheit wird zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu erwarten sein, da er auf Rücklagen und auf Arbeitseinkommen zurückgreifen kann. Ob ihm die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wird letztlich davon abhängen, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt (s. o.) dann eine nachhaltige und perspektivische Sicherung seines Lebensunterhalts für die voraussichtliche Dauer seines Studiums nachweist. [...]