Die notwendigen Auslagen der Person des Vertrauens:
Wird ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft durch eine Person des Vertrauens gestellt und daraufhin durch das Gericht die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festgestellt, so trägt die antragstellende Behörde die notwendigen Auslagen der Person des Vertrauens. Dies gilt auch dann, wenn Verfahrensfehler des Gerichts zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt haben.
(Leitsätze der Redaktion)
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Den Antrag auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG kann die von dem Betroffenen als Person seines Vertrauens benannte Person - hier der Beteiligte zu 3) - unabhängig von einer förmlichen Beteiligung durch das Gericht stellen. [...]
Da das Amtsgericht auf den entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 3) mit Beschluss vom 19.06.2024 die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung vom 07.01.2024 (Az. 90 XIV(B) 2/24) festgestellt hat, waren die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 3) gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 § 83 Abs. 2, § 430 FamFG der Beteiligten zu 2) aufzuerlegen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Kostenerstattung durch die antragstellende Behörde auch dann anzuordnen, wenn - wie hier - auch Verfahrensfehler des Gerichts zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt haben. [...]