Ablehnung des Familiennachzugs wegen fehlender Integrationsbemühungen:
Versagt die Ausländerbehörde ihre Zustimmung zur Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wegen fehlender Integrationsbemühungen, so übt sie ihr Ermessen rechtsfehlerfrei aus. Subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Familiennachzug. Auch eine Reduktion des Ermessens auf Null ist ausgeschlossen.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
14 I. Rechtliche Grundlage des klägerischen Begehrens ist zunächst § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i. V. m. § 36a Abs. 1 und 2 AufenthG. [...]
19 b) Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei dem Begriff der humanitären Gründe in § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG um ein Tatbestandsmerkmal oder um eine Direktive für die Ermessensausübung handelt [...] Denn jedenfalls liegen bei allen Klägern humanitäre Gründe vor. In den Fällen der Kläger zu 2 bis 4 gilt das ersichtlich deshalb, weil es sich bei diesen um minderjährige ledige Kinder handelt, bei deren Betroffenheit nach § 36a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein gesetzlich definierter Fall humanitärer Gründe vorliegt. [...]
21 d) Sonstige tatbestandliche Voraussetzungen sind für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht zu erfüllen. Insbesondere ist insoweit unerheblich, dass der Stammberechtigte nach den zuletzt mitgeteilten Informationen von Sozialhilfe lebt und in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt und damit weder der Lebensunterhalt gesichert ist noch ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Denn anders als beim Nachzug zu Flüchtlingen ist nach § 36a Abs. 5 AufenthG auch unabhängig von einer rechtzeitigen Antragstellung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG für den Nachzug des Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes eines subsidiär Schutzberechtigten von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Das ist hier der Fall, denn eine Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Syrien ist nicht möglich, weil dem Stammberechtigten subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und ihm die Inkaufnahme eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes schon aufgrund der damit verbundenen gesetzlichen Wertung nicht zumutbar ist. Eine Bindung der Familie an einen anderen Staat ist nicht ersichtlich. [...]
23 3. Gleichwohl haben die Kläger weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Visa noch einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Neubescheidung. Denn nach § 36a Abs. 1 Satz 1, Satz 3 AufenthG steht die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Ermessen der zuständigen Behörden. Dieses Ermessen haben die beteiligten Behörden rechtsfehlerfrei zu Lasten der Kläger ausgeübt. Der Ermessensspielraum ist auch nicht auf die Ausübung des Ermessens zu Gunsten der Anträge der Kläger reduziert. [...]
29 d) Der Beigeladene hat das ihm zustehende Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt.
30 Trotz des Vorliegens humanitärer Gründe im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist das nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auszuübende Ermessen nicht dahingehend "intendiert", dass bei Vorliegen humanitärer Gründe für eine versagende Entscheidung besondere Gründe vorliegen und entsprechend in die Ermessenserwägungen einzustellen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 – juris Rn. 48). Vielmehr ist das Ermessen im Rahmen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG pflichtgemäß unter Berücksichtigung der in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG fallenden Belange sowie der entgegenstehenden öffentlichen Interessen auszuüben [...].
31 Der weite Gestaltungsspielraum des Staates auf dem Gebiet des Ausländerrechts entspricht dabei einem weiten Kreis grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Belange [...]. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass jedenfalls die mit den Zielsetzungen des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 1 Abs. 1 AufenthG in Zusammenhang stehenden Belange berücksichtigungsfähig sind. Danach dient das Aufenthaltsgesetz der Steuerung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland und zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und soll Zuwanderungen insbesondere unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen und gestalten. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist das Ziel der Integration von Ausländern dabei das "übergeordnete ausländerpolitische Ziel", "wesentlicher Gesetzeszweck" und soll nach dem Willen des Gesetzgebers "Handlungsmaxime für die mit den ausländerrechtlichen Entscheidungen betrauten Behörden" sein [...].
32 Das gilt auch für das nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auszuübende Ermessen [...]. Insbesondere darf im Rahmen des nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auszuübenden Ermessens berücksichtigt werden, ob die in der Bundesrepublik Deutschland lebende Person ihren Lebensunterhalt ohne Rückgriff auf Sozialleistungen erwirtschaften kann und über Wohnraum verfügt [...]. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 36a Abs. 5 AufenthG die Erteilung von Visa zum Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Wirtschaftliche Erwägungen stehen ausweislich § 1 Abs. 1 AufenthG im Zentrum des Gestaltungsspielraums des Staates im Bereich des Ausländerrechts und stellen auch im Rahmen der rechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG grundsätzlich legitime Belange dar [...]. Zudem ergibt sich aus den Erwägungen des Gesetzgebers, dass dieser mit der Befreiung von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen durch § 36a Abs. 5 AufenthG nicht die Berücksichtigung entsprechender Belange im Rahmen des Ermessens verhindern wollte. Vielmehr stehen diese im Zentrum der im Rahmen der Ermessensbetätigung zu berücksichtigenden Belange. [...]
38 e) Indem der Beigeladene auf Grundlage der vorstehend dargestellten Erwägungen die Zustimmung zur Visumserteilung versagt hat, hat er auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Alternativ zur Versagung der Zustimmung gab es für den Beigeladenen im Rahmen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur die Möglichkeit einer Zustimmung. Eine Reduktion des Ermessens hin auf eine Erteilung des Visums ist jedoch bereits durch § 36a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen.
39 Außerdem ist Folgendes zu berücksichtigen: Lägen hier Gründe für eine Reduktion des grundrechtlichen Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Berücksichtigung der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG geschützten Belange vor, könnte diese im Rahmen des nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auszuübenden Ermessens nur unter Umgehung der gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG geltenden Kontingentierung der zu erteilenden Visa verwirklicht werden. Denn eine Kontingentierung des Visumsanspruchs ist mit einer Begründung dieses Anspruchs durch die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 oder 2 Satz 1 GG nicht vereinbar. Ein grundrechtlich fundierter Anspruch auf Visumserteilung ist daher nur im Rahmen anderer gesetzlicher Grundlagen im AufenthG zu berücksichtigen [...].
41 Es kann dabei dahinstehen, ob die von den Klägern nachgewiesenen Bemühungen des Stammberechtigten um soziale und wirtschaftliche Integration, die lediglich die Anmeldung zu einem ausweislich der Anmeldebestätigung "voraussichtlich" im Jahr 2024 beginnenden Integrationskurs mit Alphabetisierung und den Abschluss eines Minijob-Vertrages bei einer ... in Berlin umfassen, das Maß der minimalen Integrationsbemühungen erreichen. Nur deren Fehlen würde nach der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung einen Ausschluss der Visumserteilung unabhängig von dem nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG durchzuführenden Kontingentierungsverfahren rechtfertigen können [...]. Legt man die Rechtsprechung der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin zugrunde, wonach das Maß der auch unabhängig von der Kontingentierung berücksichtigungsfähigen Integrationsbemühungen in entsprechender Anwendung von §§ 25a und 25b AufenthG zu bestimmen ist und danach von einem Mindestmaß an Integration eines erwachsenen Stammberechtigten auszugehen ist, wenn dieser seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt sichern wird [...], ist das erforderliche Mindestmaß durch den Stammberechtigten nicht erreicht. Soweit es in anderen Fällen bereits für ausreichend erachtet worden ist, dass ein subsidiär schutzberechtigter Ausländer einen Integrationskurs besucht hatte und darüber hinaus an einem Sprachkurs auf dem Niveau A1 teilnahm [...], hat der Stammberechtigte aber auch nach diesen sehr weiten Maßstäben keine hinreichenden Integrationsbemühungen gezeigt: [...] Eine Pflicht zur Berücksichtigung der Anträge seiner Familienangehörigen im Kontingentierungsverfahren besteht daher nicht.
42 Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erübrigt sich hier auch aus rechtlichen Gründen. Denn die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung, die eine Verengung des nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auszuübenden Ermessens dahingehend annimmt, dass weitergehende Integrationsaspekte lediglich bei der Auswahl der 1 000 in einem Monat positiv zu bescheidenden Anträge berücksichtigt werden dürfen [...], nicht an.
43 Ein solches Verständnis von einem eingeschränkten Ermessensspielraum bei der Zulassung zum Kontingentierungsverfahren folgt zunächst nicht aus dem Wortlaut des § 36a AufenthG. Zwar ist davon auszugehen, dass § 36a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, wonach Integrationsaspekte bei Vorliegen humanitärer Gründe besonders zu berücksichtigen sind, spezifische Vorgaben für die Priorisierung im Rahmen des Kontingentierungsverfahrens nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG macht. Insofern bilden § 36a Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG eine abgeschlossene Sonderregelung für das Kontingentierungsverfahren [...]. Bereits aus dem Wort "besonders" folgt jedoch, dass die Berücksichtigung der genannten Integrationsaspekte an anderer Stelle nicht ausgeschlossen sein soll.
44 Eine Einschränkung des dem Kontingentierungsverfahren vorgelagerten Ermessens lässt sich auch nicht mit Verweis auf die Regelungsabsichten des Gesetzgebers begründen. Zwar hat dieser ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, wonach zunächst die jeweils zuständige Auslandsvertretung und die jeweils zuständige Ausländerbehörde die Erteilungsvoraussetzungen prüfen und erst im Anschluss das Bundesverwaltungsamt darüber entscheidet, für welche der grundsätzlich bewilligten Anträge im Rahmen der Kontingentierung nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG in einem bestimmten Monat von der jeweils zuständigen Auslandsvertretung Visa erteilt werden können [...] Aus den Erwägungen der Bundesregierung geht jedoch hervor, dass die Ausländerbehörden die inlandsbezogenen Aspekte der humanitären Gründe im Sinne von § 36a Abs. 1 AufenthG zu erheben und zu prüfen haben. Zudem ging der Gesetzgeber davon aus, dass die bereits dargestellten positiven und negativen Integrationsaspekte bei den Nachziehenden wie bei den Stammberechtigten im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen seien, ob bei den jeweils Betroffenen "humanitäre Gründe vorliegen und […] im Rahmen des Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigten ein nationales Visum erteilt werden kann" (BT-Drs. 19/2438, S. 24). Soweit die Bundesregierung erwähnt hat: "Ob humanitäre Gründe vorliegen, die zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a führen können, stellt das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Visumsverfahrens durch Prüfung aller relevanten Aspekte des jeweiligen Einzelfalls als intern rechtlich verbindlich fest" (BT-Drs. 19/2438, S. 24), kann das mangels dahingehender Anhaltspunkte im Gesetzestext [...] nicht zur Folge haben, dass dem Beigeladenen das Recht der Beteiligung nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i. V. m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV sowie der Botschaft die Zuständigkeit aus § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Ausübung des Ermessens nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genommen ist. Ausweislich der Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums ist diese Passage in der Gesetzesbegründung vielmehr dahingehend zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsamt erst nach dem Ende des Entscheidungsprozesses bei der Auslandsvertretung und der Ausländerbehörde "intern rechtlich verbindlich [lediglich] die Auswahlentscheidung zu den monatlich 1.000 nachzugsberechtigten Personen" trifft [...].
45 Eine Engführung des durch § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessens dahingehend, dass weitergehende Integrationsaspekte nur im Rahmen der Kontingentierungsentscheidung (Auswahlermessen), nicht jedoch bei der Entscheidung über das grundsätzliche "Ob" der Visumserteilung (Entschließungsermessen) zu berücksichtigen seien, führte außerdem zu einer mit der Systematik des Aufenthaltsgesetzes nicht zu vereinbarenden Rechtslage. Entscheidend gegen die Engführung des Entschließungsermessens spricht nämlich, dass in Monaten, in denen eine Kontingentierung nicht erforderlich ist, weil weniger als die nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG erteilbaren Visa beantragt wurden, Anträge nicht mit Verweis auf fehlende Integrationsbemühungen abgelehnt werden könnten. Damit wären Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten zum einen entgegen der konzeptionell vorgesehenen Schutzstatushierarchie rechtlich bessergestellt als Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen, bei denen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG von den Erfordernissen der Lebensunterhaltssicherung und der Verfügbarkeit ausreichenden Wohnraums nur dann zwingend abzusehen ist, wenn der Antrag auf Familiennachzug rechtzeitig nach der Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt worden ist. Im Übrigen steht das Absehen von den genannten Erfordernissen beim Nachzug zu Flüchtlingen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden, die eine solche Ausnahme nach Nr. 29.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesinnenministeriums vom 26. Oktober 2009 "grundsätzlich in Betracht" zieht, wenn die Familienangehörigen nicht ein Daueraufenthaltsrecht in einem Drittstaat haben und sich der Flüchtling nachhaltig um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie um die Bereitstellung von Wohnraum außerhalb einer öffentlichen Einrichtung bemüht hat. Zum anderen hätten sie im Falle der fehlenden Ausschöpfung des Kontingents bei Vorliegen humanitärer Gründe im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, Nichtvorliegen von Regelausschlussgründen nach § 36a Abs. 3 AufenthG sowie ggf. Vorliegen eines Mindestmaßes an Integrationsbemühungen einen Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Einen solchen Anspruch hat der Gesetzgeber durch § 36a Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber gerade ausdrücklich ausgeschlossen. Insoweit wird nochmals auf die obigen Ausführungen zum Ausschluss einer Ermessensreduktion im Rahmen des § 36a AufenthG verwiesen. Eine etwaige Verdichtung der nach Maßgabe der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG zu berücksichtigenden Belange in Richtung eines Anspruchs auf Visumserteilung ist im Rahmen der Systematik des Aufenthaltsgesetzes vielmehr bei den §§ 22, 23 AufenthG zu berücksichtigen, auf deren Anwendbarkeit § 36a Abs. 1 Satz 4 AufenthG hinweist. [...]