Das Scheitern einer Abschiebung ist unverzüglich mitzuteilen:
1. Scheitert eine beabsichtigte Abschiebung, ist unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Haftanordnung weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, so ist ein Antrag auf Haftentlassung zu stellen und die Entlassung des Betroffenen zu veranlassen.
2. Jedenfalls zu Randzeiten der behördlichen Öffnungszeiten hat das BAMF die Weiterleitung von Informationen noch am selben Tag sicherzustellen.
(Leitsätze der Redaktion)
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Eine Maßnahme darf nur so lange aufrechterhalten bleiben, wie sie geeignet ist, deren Ziel - hier die Abschiebung des Betroffenen - zu erreichen. Mit Blick auf die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG besteht ein besonderes Beschleunigungsgebot, das insbesondere die mit der Abschiebung befassten Behörden adressiert (vgl. Kaniess, Abschiebehaft, 2. Auflage 2024, Kap. 2 Rn. 144 m.w.N.). Ist die ursprünglich beabsichtigte Abschiebung gescheitert, hat die Behörde unverzüglich (vgl. Landgericht Landshut, Beschluss vom 15.04.2021 - 63 T 747/21) zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Haftanordnung gem. § 62 Abs. 4a AufenthG unverändert fortbestehen und deshalb ein Verlängerungsantrag zu stellen ist. Ist dies nicht der Fall, so hat sie einen Antrag auf Haftaufhebung zu stellen und die Entlassung des Betroffenen zu veranlassen. Erfährt das BAMF über das Scheitern der Abschiebung, hat es im gleichen Sinne unverzüglich die für das Verfahren zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen. Eingedenk der Bedeutung des Grundrechts hat die Behörde sicherzustellen, dass Informationen über das Scheitern einer Abschiebung, die an einem Freitag vor 14:00 Uhr eingehen, noch am selben Tag auf eine Weise an die zuständige Behörde weitergeleitet werden, die eine Prüfung über den Haftfortbestand am selben Tage ermöglichen. Dies ist hier offenkundig nicht geschehen, sodass die Nachricht erst am darauffolgenden Montag weitergeleitet wurde. Jedenfalls zu Randzeiten der behördlichen Öffnungszeiten hat das BAMF eine Weiterleitung von Informationen sicherzustellen. Offen bleiben kann, ob der Antragstellerin ein Zeitraum von einem Tag einzuräumen gewesen wäre, um die Möglichkeit eines Folgeantrags zu prüfen. Durch die verspätete Weiterleitung der Information durch das BAMF ist der Beschleunigungsgrundsatz bereits verletzt, sodass die Haftfortdauer unverhältnismäßig war. [...]