Rückwirkende Prozesskostenhilfe bei Untätigkeitsklage
Nimmt ein Ausländer seine auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Untätigkeitsklage allein deshalb zurück, weil die Ausländerbehörde erklärt hat, dass dies Voraussetzung für eine zeitnahe Entscheidung und Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels sei, liegt ein im Rahmen der Billigkeit anzuerkennender triftiger Grund vor, der eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 - juris Rn. 9 <in Fortentwicklung>).
(Amtliche Leitsätze)
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Nimmt ein Ausländer seine auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Untätigkeitsklage allein deshalb zurück, weil die Ausländerbehörde erklärt hat, dass dies Voraussetzung für eine zeitnahe Entscheidung und Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels sei, liegt ein im Rahmen der Billigkeit anzuerkennender triftiger Grund vor, der eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 - juris Rn. 9 <in Fortentwicklung>). [...]