VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2024 - 11 S 1117/24 - asyl.net: M32657
https://www.asyl.net/rsdb/m32657
Leitsatz:

Rückwirkende Prozesskostenhilfe bei Untätigkeitsklage

Nimmt ein Ausländer seine auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Untätigkeitsklage allein deshalb zurück, weil die Ausländerbehörde erklärt hat, dass dies Voraussetzung für eine zeitnahe Entscheidung und Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels sei, liegt ein im Rahmen der Billigkeit anzuerkennender triftiger Grund vor, der eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 - juris Rn. 9 <in Fortentwicklung>).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Prozesskostenhilfe, rückwirkende Bewilligung, Untätigkeitsklage,
Normen: VwGO § 166 Abs. 1, ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Nimmt ein Ausländer seine auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Untätigkeitsklage allein deshalb zurück, weil die Ausländerbehörde erklärt hat, dass dies Voraussetzung für eine zeitnahe Entscheidung und Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels sei, liegt ein im Rahmen der Billigkeit anzuerkennender triftiger Grund vor, der eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 - juris Rn. 9 <in Fortentwicklung>). [...]