BlueSky

VGH Bayern

Merkliste
Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 19.07.2024 - 19 ZB 24.880 - asyl.net: M32654
https://www.asyl.net/rsdb/m32654
Leitsatz:

Bloßes Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht vermittelt keinen Duldungsanspruch:

Ein Unterlassen der Vollstreckung der Ausreisepflicht durch die Ausländerbehörde vermittelt keinen Anspruch auf eine Duldung. Zwar lässt die Systematik des Aufenthaltsgesetzes keinen ungeregelten Aufenthalt zu, allerdings sieht das Gesetz keine tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung vor. Das bloße Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht erfüllt für sich genommen noch keinen gesetzlich normierten Duldungstatbestand.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Duldung, Duldungsanspruch, Chancen-Aufenthaltsrecht,
Normen: AufenthG § 60a, AufenthG § 104c
Auszüge:

[...]

5 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, da er zum maßgeblichen Zeitpunkt (Entscheidung der Kammer bzw. des Senats) kein "geduldeter Ausländer" i.S. dieser Vorschrift war.

6 Der Kläger war seit dem 22. März 2024 nicht mehr im Besitz einer Duldung.

7 Dem Kläger stand auch kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zu. [...]

11 Hat die Ausländerbehörde eine Duldung nicht erteilt, die Vollstreckung der Ausreisepflicht aber auch nicht betrieben, vermittelt ein solches Unterlassen allein nicht einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Zwar lässt die Systematik des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor [...]. Das bloße Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht erfüllt für sich allein jedoch keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände. [...]